Klage  gegen  eine  Bergbaugewerkschaft.  Kompetenz.  141

muß  auch  von  den  Gläubigern  gelten,  so  weit  nicht
ausdrücklich  besondere  Bestimmungen  gegeben  sind.

Da  nun  feststeht,  daß  der  Bruder  des  Revidenten
  mit  diesem  in  häuslicher  Gemeinschaft  lebt
und  daß  derselbe  für  letzteren  in  dessen  Abwesenheit
die  Ladung  zugestellt  erhalten  und  unterzeichnet  hat,
so  muß  die  in  solcher  Art  bewerkstelligte  Citation
als  rite  geschehen  und  rechtswirksam  erachtet  werden.

OAGErk.  v.  12.  Okt.  1866  RNr.  9416  3/86.

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Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

CLXXXXVIII.

Eine  Bergbaugewerkschaft  kann  bei  dem  Gerichte,  in  dessen

Gebiete  sie  ihren  Sitz  hat,  auch  dann  belangt  werden,

wenn  sie  eben  nicht  thatsächlich  im  Betriebe  steht  und  ihr
Bevollmächtigter  anderwärts  sein  Domizil  hat.

Von  dem  Kaufmanne  und  Spediteure  D.  war
bei  dem  Landgerichte  Vilseck  eine  Klage  eingereicht
worden,  worin  der  Kläger  laut  vorgelegten  Buchauszuges
  von  der  oberpfälzischen  Bleibergbaugewerk-*
  L.  und  Komp.  in  Freiung  für  mehrere  behrgte
  Arbeiten  und  Waaren  den  Betrag  von  70  fl.
6  kr.  nebst  Zinsen  mit  der  Bitte  gefordert  hatte,
ein  bedingtes  Mandat  zu  erlassen,  eventuell  die
Gewerkschaft  nach  Verhandlung  der  Sache  im  mündlichen
  Verhöre  zur  Zahlung  dieser  Summe  zu  verurtheilen.
