142  Klage  gegen  eine  Bergbaugewerkschaft.  Kompetenz.

Das  Landgericht  Vilseck  gab  jedoch  die  Klage
selbst  mit  der  Bemerkung  zurück,  daß  von  dieser
Gewerkschaft  daselbst  nichts  bekannt  sei,  beziehungsweise
  sich  dieselbe  schon  längst  aufgelöst  habe,  auch
der  Aufenthalt  der  Brüder  L.  bei  diesem  Gerichte
unbekannt  sei.

Der  Anwalt  des  Klägers  erholte  dann  Aufschluß
von  dem  Bergamte  Amberg,  welches  erklärte,  daß
B.  L.  zu  München  Bevollmächtigter  der  oberpfälzischen
  Bleibergbaugesellschaft  „Gotthelf“,  und  dem
Bergamte  von  einer  Auflösung  dieser  Gesellschaft
nichts  bekannt  sei,  daß  vielmehr  die  Grubenlehen
der  Bleizechen  bei  Freiung  noch  aufrecht  erhalten
werden.

Nach  diesem  Aufschlusse  reichte  der  klägerische
Anwalt  diese  Klage  bei  dem  Stadtgerichte  München
links  der  Isar  mit  dem  Antrage  ein,  dieselbe  als
an  das  Stadtgericht  stylisirt  zu  betrachten,  und  die
Klage  mit  der  hierin  erbetenen  Verfügung  dem  Bevollmächtigten
  L.  zu  München  zustellen  zu  lassen.

Dieses  Gericht  wies  jedoch  am  5.  Juni  1866
dieselbe  von  da  zurück,  weil  die  beklagte  Gewerkschaft
  ihren  Sitz  nicht  zu  München,  sondern  im
Landgerichtsbezirke  Vilseck  habe,  und  nur  die  Zustellungen
  an  den  Bevollmächtigten  zu  München  zu
richten  seien.

Der  Vertreter  des  Klägers  legte  nun  mit  dem
vorbemerkten  bergamtlichen  Aufschlusse  seine  frühere
Klage  dem  Landgerichte  Vilseck  wieder  vor  mit  der
Bitte,  nunmehr  auf  dieselbe  die  erbetene  Verfügung
zu  erlassen,  und  sie  für  die  beklagte  Partei  deren
Bevollmächtigten  L.  zu  München  zustellen  zu  lassen.

Allein  dieses  Gericht  wies  die  Klage  gleichfalls
wegen  Unzuständigkeit  zurück,  da,  wenn  auch  die
Bleibergbaugewerkschaft  bei  Freiung  in  den  bergamtlichen
  Büchern  noch  als  bestehend  aufgeführt  sei,
dieselbe  doch  gerichtsbekannt  seit  Jahren  nicht  mehr