Klage  gegen  eine  Bergbaugewerkschaft.  Kompetenz.  143

betrieben  werde,  und  der  Bevollmächtigte  derselben
im  Gerichtsbezirke  niemals  sein  Domizil  aufgeschlagen
  habe,  die  eingeklagte  Forderung  aber  als  eine
persönliche  vor  das  forum  domicilü  des  Beklagten
gehöre.

Hierauf  regte  die  Klagepartei  den  Kompetenzkonflikt
  an,  welcher  sofort  instruirt  und  vom  obersten
Gerichtshofe  dahin  entschieden  wurde,

daß  das  k.  Landgericht  Vilseck  in  dieser

Sache  zuständig  sei.

Die  oberstrichterliche  Entscheidung  ist  begründet,
wie  folgt:

Das  k.  Landgericht  Vilseck  hat  seine  Zuständigkeit
  zur  Verfügung  in  der  vorliegenden  Sache
im  Wesentlichen  deshalb  abgelehnt,  weil  die  Bleibergbaugewerkschaft
  bei  Freiung  gerichtsbekannt  seit
mehreren  Jahren  nicht  mehr  betrieben  werde,  und
der  angeblich  Bevollmächtigte  L.  seinen  Wohnsitz  in
München  habe.

Das  Landgericht  will  aus  seiner  ersteren  Behauptung
  ohne  Zweifel  die  Folge  ableiten,  daß  die
Bleibergbaugewerkschaft  bei  Freiung  solbst  seit  Jahren
nicht  mehr  bestehe,  vielmehr  diese  zum  gemeinschaftlichen
  Betriebe  der  Grubenlehen  bei  Freiung  gebildete
  Genossenschaft  sich  seit  mehreren  Jahren  aufgelöst
  habe.

Allein  ein  solcher  Schluß  läßt  sich  aus  einer
inzwischen  etwa  eingetretenen  zeitweisen  Sistirung
des  Betriebes  schon  im  Allgemeinen  keineswegs
mit  Nothwendigkeit  ziehen.

Es  steht  solcher  Folgerung  aber  auch  der  amtliche
Aufschluß  des  Bergamtes  Amberg,  in  dessen  Revier
die  Grubenlehen  der  Bleizechen  bei  Freiung  sich  befinden,
  und  unter  dessen  Oberaufsicht  demnach  in
bergpolizeilicher  Beziehung  diese  Gesellschaft  steht,
geradezu  entgegen,  indem  dasselbe  nicht  blos  erklärt,
daß  ihm  von  einer  Auflösung  der  oberpfälzischen