144  Klage  gegen  eine  Bergbaugewerkschaft.  Kompetenz.

Bleibergbaugesellschaft  „Gotthelf“  nichts  bekannt
ist,  sondern  sogar  bestimmt  bestätigt,  daß  die  Grubenlehen
  dieser  Bleizechen  noch  aufrecht  erhalten
werden.

Erscheint  aber  hiemit  jede  Annahme  einer  förmlichen
  Auflösung  der  erwähnten  Gewerkschaft  als  ausgeschlossen,
  so  konnte,  da  diese  Genossenschaft  unbe-Riden
  ihren  Sitz  im  Bezirke  des  Landgerichtes
Vilseck  hat,  und  diesem  Sitze  in  Ansehung  des
Kompetenzpunktes  gleiche  Wirksamkeit  wie  außerdem
dem  Wohnorte  einzelner  Personen  rücksichtlich  der
persönlichen  Ansprüche  zukommt,  dieses  Gericht  die
gegen  die  genannte  Gewerkschaft  daselbst  eingereichte
Klage  nicht  wegen  Mangels  seiner  Zuständigkeit
zurückweisen.

Auch  der  Umstand,  daß  B.  L.  als  Bevollmächtigter
  dieser  Gesellschaft  seinen  Wohnsitz  in  München
hat,  vermag  hiebei  als  erheblich  nicht  erachtet  zu
werden,  da  er  in  dieser  Eigenschaft  lediglich  als
Vertreter  der  Gesellschaft  belangt  erscheint,  deren
Gesammtinteresse  gegenüber  seiner  Persönlichkeit  auch
in  seiner  Qualität  als  Mitglied  dieser  Genossenschaft
jedenfalls  nicht  mehr  selbständig  in  Betracht  kommen
  kann.

Aus  diesem  Grunde  hat  auch  das  Stadtgericht
München  links  d.  J.  mit  Recht  seine  Zuständigkeit
in  dieser  Sache  nicht  anerkannt,  und  war  demnach
so  wie  geschehen  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGH.  v.  21.  Dez.  1866,  UB.  Nr.  55.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Berl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.