Ergãnzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  M  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Eserde.  —  Folge  erden  Forderung  während  des  Schwebens  der

n  der  Berufungsinstanz.  us-  oder  Verwaltungssache.
Uatepalung  eines  öffentlichen  r*  enweges.  —  Zulässigkeit  des
Erxekuttoprogesses  bei  der  dinglichen  öreielroge.  —  Bertchilgungen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechte  des  Aheines.

1.

Wie  nach  gemeinem  Rechte,  so  ist  auch  nach  Würzburger

Landrecht  und  Schweinfurter  Stadtrecht  der  Verkauf  der

künftig  zu  erwartenden  Erbschaft  einer  noch  lebenden  dritten
Person  ohne  deren  Einwilligung  ungiltig.

Die  beiden  Brüder  K.  und  J.  hatten  zu  Lebzeiten
  ihrer  Eltern  am  25.  Nov.  1854  einen  geichtlich
  kuotefoliten  Vertrag  abgeschlossen,  nach
welchem  K.  den  Erbtheil,  welcher  ihm  nach  dem
Tode  seiner  Eltern  im  beiläufigen  Betrage  von  500
bis  600  fl.  anfallen  werde,  an  seinen  Bruder  J.
um  die  Erbabkaufsumme  von  300  fl.  verkaufte.

Nach  dem  Tode  der  Eltern  erhob  K.  im  Jahre
1865  Klage  gegen  seinen  Bruder  J.,  in  welcher
jener  das  Intestaterbrecht  am  nachgelassenen  elterlichen
  Vermögen  in  Anspruch  nahm,  den  abgeschlossenen
  Erbschaftsverkauf  für  rechtsungiltig  erklärte,
weil  der  Verkauf  der  künftigen  Erbschaft  einer  noch
lebenden  Person,  welche  zu  diesem  Vertrage  ihre

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd