146  Verkauf  ber  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.

Einwilligung  nicht  gegeben  habe,  nach  den  Gesetzen
nicht  erlaubt  sel,  und  weil  diese  Einwilligung  von
den  Eltern  auch  niemals  ertheilt  worden  sei;  es
wurde  gebeten,  den  dritten  Theil  des  Nachlasses  herauszugeben,
  und  dem  Beklagten  das  Recht  eingeräumt,
  an  der  Erbqnote  die  dem  Kläger  bezahlte
Kaufsumme  von  300  fl.  in  Abzug  zu  bringen.

Die  Vertheidigung  des  Beklagten  beschränkte
sich  auf  die  beiden  Behauptungen:  ,

a)nachdenheutegeltendenGrundfåtzendessemeinen
  deutschen  Privatrechtes  seien

Verträge  über  die  Erbschaft  einer  bestimmten

noch  lebenden  dritten  Person  auch  ohne  deren

Einwilligung  unter  den  Kontrahenten  giltig;

b)  die  Eltern  der  Streittheile  hättet  zu  dem

Erbschaftsverkaufe  ihre  Zustimmung  gegeben.

Dem  Beklagten  wurde  der  Beweis  aufgetragen,
daß  seine  Eltern  zu  dem  zwischen  ihm  und  dem
Kläger  am  25.  Nov.  1854  abgeschlossenen  Vertrage
ihre  Zustimmung  ertheilt  haben.

Nachdem  die  Berufung  des  Beklagten,  mit
welcher  er  Entbindung  von  der  Klage  erstrebte,  erfolglos
  geblieben  war,  verfolgte  derselbe  seine  Beschwerde
  auch  zur  dritten  Instanz,  welche  jedoch
aus  nachstehenden  Gründen  gleichfalls  bestätigend
erkannte.

I.  Nach  römischem  Rechte  kann  durch  Vertrag  ein
Erbrecht  nicht  erworben  werden  10).  Rücksichtlich  des  Vertrages
  über  die  Erbschaft  eines  Dritten  (pactuam  suocessorium
  dispositivum  2)  gilt  der  Grundsatz:  die  Veräu-1)

  Seuffert,  P.  R.  §&amp;.  517  Note  3;  Mackeldey,  r.
R  610

2)  Pacta  diepositiva:  Anmerk.  z.  bayer.  LR.  Th.  III
Kap.  XI  s.  1  lit.  d;  Eichhorn,  deutsch.  PR.
+#.  340;  Mittermaier,  d.  PR.  S.  402;  Philipp,
g.  d.  PR.  §.  171;  Thibaut,  PR.  J&amp;.  852.