Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.  447

Hherung  der  künftigen  Erbschaft  eines  nach  Lebenden  ist  nichtig;
  hat  jedoch  dieser  seine  Zustimmung  erklärt,  so
ist  er  zwar  nicht  verbunden,  dem  Promittenten  seine  Erbschaft
  zukommen  zu  lassen,  wenn  sie  aber  demselben  wirklich
  zufällt,  so  hat  die  Veräußerung.  rechtliche  Kraft;  fr.1

und  7.  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4);  covst.  30  de
—  (2,  3);  12%  3  Seakert  P.  8.  584;  Glück,
Komment.  Bd.  IV  S.  214,  Bo.  *E0  S.  309;  Göôschen,
Porlesungen  Bd.  III  S.  41  +  .  9

Der  Verkauf  einer  bereits  S  fellenen  Erbschaft
ist  nach  anderen  Grundsätzen  zu  beurtheilen  2).

Die  meisten  Rechtslehrer  sind  der  Meinung,  daß  nach
gemeinem  deutschen  Rechte  #)  und  nach  der  heutigen  Praxis),
so  wie  alle  Erbverträge  Giltigkeit  hätten,  so  auch  insbesondere
  solche  Verträge,  durch  welche  zwei  Personen  über  die
künftige  —  noch  nicht  angefallene  —  Erbschaft  eines  noch
lebenden  Dritten  verfügen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  diese

2)  Glück,  Komment.  Bd.  XVI  S.  315;  Seuffert,
PK.  é&amp;.  584;  Mötlenhrach,  P.  S.  710;

Schweppe,  r.  PR.  F.  8

Beispielsweise  werden  S  Glück,  Komment.

Bd.  XVI  S.  314,  §.  1013;  Göschen,  Vorlesungen

Bd.  1II  K.  956  S.  431;  Schweppe,  r.  PR.  .  867;

Thibaut,  PR.  §s.  853;  Mittermaier,  d.  PR.

.  402;  Eichhorn,  d.  "1  PR.  K.  341  u.  Note  d.
Die  Ansicht  dieser  v  Eee  ist  bestritten  und

die  Anwendbarkeit  der  römischen  Grundsätze  bezüglich

  des  Vertrages  über  die  künftige  Erbschaft  eines
noch  lebenden  Dritten  mit  überwiegenden  Gründen

und  in  Uebereinstimmung  mit  den  daselbst  S.  336

angeführten  Rechtslehrern  älterer  und  neuerer  Zeit

vertheidigt  worden  von  Beseler  in  der  Lehre  von

den  Erbverträgen  Th.  Il  S.  328  u.  f.

4)  Die  Praxis  in  den  Gerichtshöfen  ist  keine  gleichförmige.
  Für  die  Giltigkeit  solcher  Verträge  über  Erbschaftskäufe
  vgl.  die  Entscheigungen  in  Seuffert,
Archiv  Bd.  1  Nr.  252,  Bd.  XIII  Nr.  44,  Bd.  XIV
Nr.  216.  Für  die  Ungiltigkeit  derselben,  und  für  die
fortdauernde  Anwendbarkeit  des  römischen  Rechtes  s.  die
Entscheidungen  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  II  Nr.  313,
Bd.  VlII  Nr.  153,  Bd.  XIII  Nr.  151,  Bd.  XVil##
Nr.  91;  Pufendorf,  obs.  jur.  Tom.  MUlobe.  12.

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