148  Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.

dritte  Person  einwillige  oder  nicht,  für  rechtsbeständig  zu
erachten  seien  (Erbschaftsverkauf).

Die  vorliegende  Streitsache  kann  bei  dem  Widerstreite,
welcher  sich  zwischen  dem  römischen  und  gemeinen  deutschen
Rechte  ergibt,  nicht  ohne  Rücksichtnahme  auf  das  besondere
Landesgesetz  entschieden  werden,  welches  an  dem  Orte  Giltigkeit
  hat,  an  welchem  der  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist
und  die  Kontrahenten  ihren  Wohnsitz  haben.

Die  in  den  verschiedenen  Gebietstheilen  des  Königreiches

geltenden  Landesgesetze  und  Partikular-Statuten  enthalten
über  die  streitige  Rechtsfrage  keineswegs  gleichförmige  gesetzliche
  Bestimmungen.  In  den  Landeskreisen,  in  welchen  das
bayerische  Landrecht  zur  Anwendung  kömmt,  kann  es  nach
der  Vorschrift  im  Th.  III  Kap.  XI  §K.  1  Nr.  5  und  nach
den  Anmerkungen  hiezu  Nr.  4  lit.  i  und  k  keinem  Zweifel
  unterliegen,  daß  Verträge  über  die  künftige.  Erb=  oder
Verlassenschaft  eines  Dritten  noch  Lebenden  auch  ohne  dessen
Mitbewilligung  errichtet  werden  können.  Dergleichen  Verträge
  gelten  unter  der  Bedingung  und  Voraussetzung,  daß
die  Erbschaft  einem  der  Paciszenten  mit  der  Zeit  anfällig
werde;  und  diese  Bebingung  wird  sogar  allezeit  stillschweiend
  beim  Vertrage  vermuthet.  Nach  dem  preußischen
andrechte  dagegen  kann  nur  eine  wirklich  angefallene
freie  Erbschaft  verkauft  und  einem  Anderen  giltig  abgetreten
werden.  Der  Verkauf  einer  bestimmten  oder  unbestimmten
Erbschaft,  welche  dem  Verkäufer  erst  noch  anfallen  soll,  ist
nichtig.  Preuß.  Landr.  Th.  1  Tit.  XI  §.  445  und  446.
Das  in  der  Pfalz  geltende  französische  Gesetz  buch  bestimmt
  im  Art.  1600:  die  Erbschaft  einer  noch  lebenden
Person  kann  selbst  mit  ihrer  Bewilligung  nicht  verkauft
werden").

II.  Es  kann  nicht  mit  Grund  in  Zweifel  gezogen  werden,
  daß  die  Giltigkeit  des  streitigen  Erbabkaufvertrages
nach  den  zu  Schweinfurt  geltenden  Gesetzen  zu  beurtheilen

*)  Auch  das  Münchener  Stadtrecht  erklärt  einen  solchen
Erbschaftsverkauf  für  ungiltig.  Auer,  Münchener
Stadtrecht  Art.  222  S.  87.  Das  Oesterreichische
Gesetzbuch  läßt  im  §.  602  die  Erbverträge  nur  unter
Ehegatten  gelten.  —  Die  Nürnberger  Reformation
v.  J.  1564  enthält  im  Th.  II  Tit.  AXXXIV  das
Gesetz  VI,  daß  „die  Kinder  ihre  künftige  Erbfälle
„nit  begeben  sollen.“