Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.  440

ist,  da  der  Vertrag  zu  Schweinfurt  abgeschlossen  worden  ist,
und  gegen  den  zu  Schweinfurt  wohnenden  Beklagten  Klage
auf  Herausgabe  des  dritten  Theiles  des  Nachlasses  der  daselbst
  verlebten  Eltern  der  Streittheile  erhoben  wurde.
Schweinfurt  gilt  das  Stadtrecht  v.  J.  1724,  welchem
das  Landrecht  des  Herzogthums  Franken  v.  5  1618  zu
Grunde  liegt.  Das  Schweinfurter  Stadtrecht  umfaßt  sowohl
diejenigen  Bestimmungen  des  III.  Theiles  der  kaiserl.  Landgerichts-Ordnung,
  mit  welchen  das  Stadtrecht  übereinstimmt,
als  zuch  diejenigen,  von  welchen  dasselbe  abweicht.

1)  Das  Schweinfurter  Stadtrecht,  so  wie  das  fränkische
Landrecht  enthalten  über  Erbverträge  so  ausreichende
Vorschriften,  daß  kein  Grund  vorhanden  ist,  die  rechtlichen
Wirkungen  solcher  Verträge  nach  dem  gemeinen  deutschen
Privatrechte,  wie  solches  von  den  Lehrern  dieses  Rechtes
dargestellt  wird,  zu  beurtheilen.

Erbverträge,  durch  welche  die  Erbfolge  unter  den
Kontrahenten  über  ihren  eigenen  künftigen  Nachlaß
  durch  gegenseitige  Verabredung  festgesetzt  wird,  sind  im
Schweinfurter  Stadtrechte  ausdrücklich  erwähnt  und  anerkannt.
Dahin  *l*  insbesondere:

a)  Die  Eheverträge,  in  welchen  von  Eheleuten
für  den  Fall,  daß  in  der  Ehe  keine  Kinder  erzeugt  werden,
oder  daß  dieselben  vor  den  Eltern  wieder  sterben  sollten,
zugleich  Bestimmungen  über  ihr  gegenseitiges  Erbrecht
getroffen  werden.  Diese  Verträge  können  schriftlich  oder
mündlich  abgeschlossen  werden  und  erfordern  zu  ihrer  Giltigkeit
  nur  beiderseitige  Einwilligung,  nicht  auch  gerichtliche
Lesetigung.  Wir  xyu  8.  2  utit  gn  prine.  3  “-l  1
Abs.  2;  LII  8.  2  XI  .  1,  2,

Vergl.  r*srW6  LGO.  u#  *“  8.  *  Tit  I#n  1.  J
u.  3;  Tit.  C  8.  1,  3  u.  4;  Tit.  CV  F.  4

b)  Die  Kondonationen?7)  —  i.  Verträge,  durch
welche  insbesondere  Eheleute  sich  gegenseitige  Vermögensvortheile
  auf  den  Todesfall  zuwenden.  Die  Errichtung  solcher
Kondonationen  ist  aber  auch  Geschwistern  und  anderen  Personen
  gestattet.  Schweinf.  Stadtr.  Tit.  LXXI  K.  1  u.  2.

c)  Ebenso  sind  die  Einkindschaftsverträge  Rechtsgeschäfte
  unter  den  Lebenden,  durch  welche  zwischen  den  Eheleuten
  und  den  vereinkindschafteten  Kindern  eine  vertrags-7)

  Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  Ergänz.-Bl.  S.  79;  Bd.  XXV
S.  326;  Bd.  XXVI  S.  273.