450  Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.

mäßige  Erbfolge  begründet  wird.  Tit.  IXVI  K.  1  u.  2;
Tit.  LXVII  8.  1  u.  4;  Tit.  LXVIII  S.  1  u.  3.

2)  Allein  über  diese  Grenze,  innerhalb  welcher  den
Kontrahenten  das  Recht  eingeräumt  wurde,  Verträge  über
ihren  eigenen  künftigen  Nachlaß  einzugehen,  ist  das  Schweinf.
Stadtr.  nicht  hinausgegangen;  dasselbe  hat  vielmehr  Rechtsgeschäfte,
  durch  welche  über  den  künftigen  Nachlaß  dritter
Personen  ohne  deren  Einwilligung  verfügt  wird,  gesetzlich
für  unzulässig  und  rechtsunwirksam  erklärt.

a)  Das  k.  App.-Ger.  hat  sich  zur  Begründung  seines
Erkenntnisses  auf  die  Vorschrift  des  fränkischen  Landrechtes
Th.  III  Tit.  99  &amp;.  1  u.  2  bezogen.  Mit  größerer  Bestimmtheit,
  als  es  in  dieser  Stelle  geschehen  ist,  wurde  die
Ungiltigkelt  des  Rechtsgeschäftes,  welches  über  die  künftige
Erbschaft  einer  noch  lebenden  Person  ohne  deren  Einwilligung
  abgeschlossen  wurde,  im  Tit.  LX  8.  1  des  Schweinf.
Stadtr.  ausgesprochen,  indem  verordnet  wurde:  „Das  Hei-„rathsgut
  und  die  Wiederlegung  (dos  et  donatio  propter
„nuptias)  soll  nicht  auf  künftige  Erbfälle  gestellt  werden,
„weil  es  vor  ein  votum  captandae  mortis  alienaé  und
„unbillige  Hoffnung  in  denen  Rechten  geachtet  wird,  die
„auf  eines  Anderen  Tod  gesetzt  wird;  derohalb  soll  dasselbe,
„wo  solches  geschehen,  von  Unwürden  und  unkräftig  sein;
„es  wäre  denn,  daß  die  Eltern  oder  andere  Verwandten,
„auf  deren  künftiges  Absterben  und  anfallendes  Erbe  das
„Heirathsgut  oder  die  Widerlegung  bedingt  worden,  selbst
„wissentlich  darein  gewilligt  hätten;  alsdann  hat  es  insoferne
„und  soweit  sich  diese  Bewilligung  erstrecket,  endlich  statt.“

Vom  Reoldenten  wurde  gegen  die  Anwendbarkeit  dieser
Bestimmung  eingewendet:  diese  Gesetzesstelle  babe  nicht  die
Erbschaften  und  das  Interesse  der  Eltern  im  Auge,  sondern
einzig  und  allein  die  dos  et  donatio  propter  nuptias,  und
das  Interesse  der  Brautleute;  es  sei  nicht  die  Berhü#ung
der  Immoralität  gegen  Eltern  und  Verwandte,  sondem  die
Sicherheit  der  versprochenen  Leistung  der  Zweck  und  der
Grund  dleser  Bestimmung.

Diese  Gesetzesauslegung  ist  eine  offenbar  unrichtige.
Es  war  bereits  im  vorausgehenden  Tit.  LIX  8.  1  bestimmt,
daß  die  Eltern  bei  deren  Leben  schuldig  seien,  ihre
Kinder  mit  gebührlichem  Heirathgute  aus  ihrem,  der  Eltern,
gemeinen  Gute  nach  deren  Vermögen  auszusteuern.  Es
kann  daher  nicht  angenommen  werden,  daß  der  Grund  zur
Erlassung  des  im  Tit.  LX  K.  1  ausgesprochenen  Verbotes
lediglich  in  der  Rücksichtnahme  auf  das  Interesse  der  Braut-