Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lehenden.  451

leute,  ihnen  ein  gewisses  und  sicheres  Heirathsgut  zu  verschaffen,
  zu  suchen  sei,  sondern  es  ist  die  Annahme  begründet,
daß  es  auch  vorzüglich  die  Absicht  des  Gesetzgebers  gewesen
  sei,  zu  verhindern,  daß  auf  eine  im  Gesetze  verpönte
Weise  das  Heirathsgut  auf  die  künftige  Erbschaft  einer  noch
lebenden  dritten  Person  ohne  deren  ausdrückliche  Einwilligung
  gestellt  werde.

)  Auch  noch  an  einer  anderen  Stelle  des  fränk.  LR.
Tit.  CXXI  g.  4  ist  gleiches  Verbot  in  Bezug  auf  den  bei
Einkindschaften  den  Kindern  zu  bestimmenden  Veornub  ausgesprochen
  worden.  Fast  wörtlich  ist  diese  Stelle  in  das
Schweinf.  Stadtr.  Tit.  LXIX  K.  6  Übergegangen.  Es  ist
verordnet:  „auf  den  Fall  die  Kinder  von  den  Anherren,
„Anfrauen  und  dergleichen  in  aufsteigender  Linie  sich  befin-„denden
  Personen  noch  einen  Erbtheil  zu  gewarten  haben,
„so  mag,  jedoch  anderer  Gestalt  nicht,  denn  mit  Bewillig-„ung
  derselben  Personen,  solche  Gerechtigkeit  und  An-„wartschaft
  gar  oder  zum  Theil  mit  oder  ohne  andere  Güter
„zum  Voraus  bestimmt  werden.“

s  ist  auch  hier  nicht  als  Grund  des  Verbotes  die
Besorgniß  für  die  Unsicherheit  des  zu  gewährenden  Vorauses
des  Kindes  angegeben;  denn  einestheils  können  die  Vermsensverhältnisse
  der  Großeltern  der  Kinder,  welche  vereinlnosetet
  werden  sollen,  von  solcher  Beschaffenheit  sein,
daß  eine  Besorgniß  über  den  wirklichen  erbschaftlichen  Vermögensanfall
  nicht  besteht,  anderntheils  werden  die  Vermsgensumstände
  der  Großeltern  dadurch,  daß  sie  in  die  Vorausbestimmung
  auf  den  künftigen  Erbfall  einwilligen,  nicht
günstiger;  dennoch  wird  ein  solcher  Vertrag  für  rechtsunwirksam
  erklärt,  wenn  die  Einwilligung  des  künftigen  Erblassers
  hiezu  mangelt.

Ein  Grund  für  die  Gefährdung  des  Vorauses  der
vereinkindschafteten  Kinder  soll  auch  in  dem  Umstande  liegen,
daß  die  Eltern  über  den  Dritttheil  ihres  Vermögens  letztwillig
  zum  Nachtheile  des  Vorauses  verfügen  könnten;  allein
dieser  Grund  ist  insoferne  ungerechtfertigt,  als  die  Eltern,
welche  einen  Einkindschaftsvertrag  eingegangen  haben,  ohne
vorgängige  gänzliche  Abtheilung  ihrer  Kinder  ein  Testament
über  ihren  Pflichttheil  zu  errichten  nicht  befugt  sind,  und
als  bei  einer  Vermögenstheilung  der  Eltern  der  Voraus  als
eine  Schuld  von  dem  zu  vertheilenden  Vermögen  vorerst  in
Ablug.  zu  bringen,  ist.  Schweinf.  Stadtr.  Tit.  XII  8.  4;
Tit.  XI  rlW  IXIX  g.  2  und  8.

3)  iese  2  gesetzlichen  Bestimmungen  sind  nicht  in