152  Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.

einer  Art  abgefaßt,  daß  ihre  Anwendung  auf  die  zwei  speziellen
  Fälle,  in  welchen  es  sich  um  die  Bestellung  des
Heirathsgutes  und  des  Vorauses  handelt,  zu  beschränken  ist,
sondern  es  ist  vielmehr  der  allgemeine,  im  gemeinen
Rechte  geltende  Grundsatz,  daß  eine  noch  nicht  angefallene
Erbschaft  ohne  ausdrückliche  Einwilligung  dessenigen,  um
dessen  künftigen  Nachlaß  es  sich  handelt,  nicht  Gegenstand
eines  Vertrages  sein  könne,  bei  Gelegenheit  der  über  Heirathsguts=
  und  Vorausbestellung  angegebenen  Grundsätze  in
Anwendung  gebracht  worden.

a)  In  diesem  Sinne  werden  die  angeführten  Gesetzesstellen
  auch  von  Schneidt  in  den  Element.  juris  franc.
+.  XCI  ausgelegt  und  erklärt,  wenn  gesagt  wird:

Quodei  vero  nec  conjuges  de  tertü  hereditate  dis
ponere  velint,  necesse  est,  ut  eorum,  de  quorum
bereditate  agitur,  conseneus  accedet,  alies  nulla  sunt,
tanquem  pacta  de  bereditate  viventis.

Es  wird  von  diesem  Kommentator  des  fränk.  Landrechtes
anerkannt,  daß  der  im  römischen  Rechte  geltende  Grundsatz
bei  Verträgen  über  die  Erbschaft  eines  noch  lebenden  Dritten
auch  im  fränkischen  Landrechte  in  der  Art  Anwendung  finde,
daß  zur  Rechtsbeständigkeit  eines  solchen  Vertrages  die  ausdrückliche
  Einwilligung  dieser  dritten  Person  erforderlich  sei.
—-  auch  Schelhaß,  Würzb.  LR.  &amp;.  104  S.  215  u.  217

ote  12.

b)  Auch  schon  der  von  dem  fürstbischöflichen  Rathe
Fries  gefertigte  und  der  kaiserl.  GO.  zu  Grunde  liegende
Entwurf  enthielt  im  §.  52  die  Bestimmung:  „daß  Kinder
„und  andere  leibliche  Erben  ihre  erwartenden  erblichen  An-„fälle,
  sei  es  von  Vater  oder  Mutter,  vor  und  ehe  denn
„sie  die  (diese)  erlebten,  hinter  ihnen  zu  vergeben  und
„zu  verkaufen  oder  einige  Schulden  darauf  zu  machen
„nit  Fug  Macht  und  Recht  haben  sollen.“

Der  Anwalt  des  Beklagten  bemühte  sich,  diesem  Entwurfe
  die  Auslegung  zu  geben:  es  sollten  die  Kinder  über
das  ihnen  gegen  die  Eltern  gesetzlich  zustehende  Erbrecht
nicht  auch  soweit  zu  verfügen  Fug  und  Macht  haben,  daß
sie  das  Erbrecht  durch  Vertrag  auf  einen  Anderen  in  dem
Falle  übertragen  könnten,  wenn  die  Kinder  gleich  vor  den
Eltern  versterben  und  den  Anfall  der  Erbschaft  gar  nicht
erleben  sollten;  es  könnten  aber  die  Kinder  ohne  Zustimmung
  der  Eltern  über  ihr  Erbrecht  für  den  Fall  frei  disponiren,
  wenn  die  Eltern  vor  den  Kindern  verstürben,
  also  die  Kinder  den  Erbanfall  erlebten.