Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.  433

Eine  solche  Interpretation  würde  aber  den  klarsten  Bestimmungen
  des  Schweinf.  Stadtr.  geradezu  entgegenstehen.
Nach  Tit.  LIV  K.  1  u.  2  stehen  die  Kinder  mit  ihren  Eltern
nicht  in  Gütergemeinschaft;  sie  haben  zu  den  Lebzeiten  der
Eltern  am  Vermögen  derselben  gar  keinen  Antheil;  selbst  in
dem  Falle,  wenn  eines  der  Eltern  stirbt,  tritt  bezüglich  des
Vermögens  des  verstorbenen  Vaters  oder  der  verstorbenen
Mutter  für  die  Kinder  noch  kein  Erbschaftsfall  ein,  sondern
der  Überlebende  Ehetheil  bleibt  in  allen  Gütern  sitzen  und
kann  über  das  gesammte  Vermäögen  wie  über  sein  eigenes
Gut  ohne  Verhinderung  verfügen.

Ein  elterliches  Vermögen,  über  welches  den  Kindern
ein  Verfügungsrecht  zukömmt,  erlangen  dieselben  erst  durch
Verabreichung  eines  Heirathsgutes,  oder  durch  Vornahme
der  Grundtheilung  oder  durch  das  Ableben  ihrer  Eltern.
Unbedingt  und  ohne  Unterscheidung,  ob  die  Kinder  die  Eltern
überleben  oder  nicht,  ist  den  Kindern  jedes  Verfügungérecht
über  das  ihnen  noch  nicht  angefallene  elterliche  Erbvermögen
  im  Tit.  XVII  8.  5  entzogen,  indem  die  Vorschrift
lautet:  „die  Kinder  so  noch  unabgetheilt  sind,  können,  die-„weil
  sie  nichts  eigenes  haben,  sondern  alles  den  Eltern  ist,
„auch  von  dem,  so  sie  erst  auf  der  Eltern  verwirkenden  Theil-„ungs=
  ober  deren  Todesfall  zu  gewarten  haben,  oder  von
„ihrem  gemachten  Voraus,  den  sie  nicht  empfangen,  nicht
„testiren“.  Wenn  also  den  Kindern  über  ihr  elterliches  Vermögen,
  welches  denselben  weder  ganz  noch  theilweise  bereits
ausgehändiget  worden  ist,  letztwillig  zu  verfügen  untersagt
ist,  so  können  bieselben  auch  ihr  nur  eventuelles  Erbrecht
  nicht  verkaufen.  Es  folgt  hier  das  Statutarrecht  genau
  dem  gemeinen  Rechte:  cum  hereditatem  aliquis  vendidit,
  esse  debet  hereditas,  ut  sit  emtio:  fr.  7  de
hered.  vel.  act.  vend.  (18,  4).  Hereditas  nihil  aliud
est,  duam  successio  in  universum  jus,  quod  defunctus
  habuerit:  fr.  62  de  reg.  juris  (50,  17).

III.  Wenn  noch  ein  gegründeter  Zweisel  darüber  obwalten
  könnte,  ob  in  den  angeführten  Bestimmungen  des
Schweinfurter  Statutarrechtes  eine  unmittelbare  Entscheiddungsnorm
  für  die  vorliegende  Streitfrage  gegeben  sei,  so
müßte  das  subsidiär  geltende  gemeine  Recht  in  Anwendung
kommen  und  nach  gemeinem  Rechte  müßte  die  Entscheidung
in  derselben  Weise  erfolgen.

In  dem  Promulgationspatente  des  Schweinf.  Stadtr.
v.  3.  Nov.  1724  ist  bestimmt:  „in  allen  sich  ereignenden
„in  jure  statutario  nicht  absonderlich  enthaltenen  und  ver-