164  Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.

„sehenen  Fällen  soll  nach  den  beschriebenen  gemeinen  kaiservlichen
  Rechten  die  Entscheidung  geschehen  und  nach  denselben
„geurtheilt  werden.“  Dieselbe  Verordnung  ist  in  dem  letzten
Titel  LXXII  g.  1  des  Gesetzes  selbst  enthalten.  Unter  den
gemeinen  geschriebenen  kaiserlichen  Rechten  können  nicht
die  deutschen  Reichsgesetze  verstanden  werden;  denn  dieselben
befassen  sich  größtentheils  mit  der  Reichsverfassung  und  mit
staatsrechtlichen  Angelegenheiten  und  enthalten  für  das  bürgerliche
  Privatrechtsleben  nur  sehr  wenige  den  Streitgegenstand
  nicht  berührende  gesetzliche  Vorschriften.

Als  gemeines  geschriebenes  kaiserliches  Recht  können
auch  die  in  den  Handbüchern  der  Lehrer  des  gemeinen  deutschen
  Privatrechtes  aufgestellten  Theorieen  und  Lehrsätze  nicht
angesehen  werden;  denn  zu  der  Zeit  als  das  Schweinf.
Stadtr.  und  die  demselben  zu  Grunde  liegende  fränk.  LGO.
v.  1618  erlassen  wurde,  hatte  das  deutsche  Privatrecht  durch
die  Rechtslehrer  jene  wissenschaftliche  Bearbeitung  noch  nicht
erhalten,  in  welcher  dasselbe  dermal  vorliegt.

In  der  Revision  wird  zwar  geltend  zu  machen  gesucht,
der  Vertrag  v.  25.  Nov.  1854  sei  nach  den  deutschrechtlichen
  Prinzipien  und  hauptsächlich  nach  dem  deutschen
Gewohnheitsrechte  zu  beurtheilen,  indem  bekanntlich
das  deutsche  Privatrecht  nur  in  dem  Gewohnheitsrechte,  nicht
aber  in  vorhandenen  positiven  gesetzlichen  Bestimmungen
seine  Basis  habe.

Diese  Behauptung  verliert  alle  rechtliche  Bedeutung
durch  die  Erwägung,  daß  sowohl  die  kaiserl.  LGO.  v.  J.
1618,  wie  im  Eingange  derselben  und  in  der  Ueberschrift
des  III.  Theiles  besagt  ist,  als  auch  das  Schweinf.  Statutarrecht,
  wie  in  dem  Promulgationspatente  v.  3.  Nov.  1724
ausdrücklich  bemerkt  ist,  gerade  diejenigen  Rechtsnormen  enthält,
  welche  sich  aus  altem  löblichen  Herkommen,  aus  üblichen
  Rechtsgewohnheiten  und  Landesgebräuchen
im  Herzogthume  Franken  —  als  jus  consuetudinarium  —
gebildet  haben,  nun  als  geschriebenes  Gesetz  verfaßt  und  als
jus  statutarium  zu  Jedermannes  Nachachtung  per  e-xpressam
  sanctionem  tanquam  jus  hujus  civitatis  proprium
publizirt  worden  seien  und  zur  Anwendung  gebracht  werden
  sollen.

Ein  allgemeines  für  die  deutschen  Staaten  geltendes
geschriebenes  deutsches  Privatrecht  hat  es  nie  gegeben.  In
denjenigen  Gebietstheilen,  in  welchen  die  fränk.  LGO.  oder
das  Schweinf.  Stadtr.  gesetzliche  Geltung  hat,  kann  zur
Entscheidung  von  Rechtsfragen,  für  welche  in  diesen  Pro-