Verkauf  der  Erbschaft  eines  noch  Lebenden.  456

oinzialrechten  eine  ausdrückliche  Vorschrift  nicht  gegeben  ist,
wohl  aber  das  fubsidiar  geltende  gemeine  kaiserliche  (Justinianische)
  Recht  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  enthält,
auch  nur  dieses  rezipirte  gemeine  Recht  in  Anwendung  gebracht
  werden  2).

Nach  dem  römischen  Rechte  ist  aber  der  Verkauf  der
lünftigen  Erbschaft  einer  noch  lebenden  Person  rechtsungiltig,
  wenn  die  Person,  um  deren  dereinstige  Verlassenschaft
es  sich  handelt,  ihre  Einwilligung  zu  diesem  Verkaufe  nicht
gegeben  hat.

OAGE.  v.  12.  Nov.  1866  NRr.  102160  /6
S.

*)  Dieser  Grundsatz  wird  insbesondere  auch  für  jene
Gebietstheile  Anwendung  zu  finden  haben,  in  welchen
  das  Mainzer  Landrecht  und  das  Fuldaische
Privatrecht  Geltung  hat,  wofür  bei  dem  ersteren  das
Promulgations-Patent  v.  24.  Juli  1755,  bei  dem
anderen  die  Vorrede  zu  Thomas,  Sgystem  aller
fuldaischen  Privatrechte  (vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXX
S.  251  Note  1)  spricht.

Da  in  dem  Mainzer  und  Fuldaischen  Partikularrechte
  keine  spezielle  Bestimmung  enthalten  ist,  nach
welcher  die  Streitfrage  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden
  ist,  so  hat  subsidiär  das  gemeine  Recht  in
Anwendung  zu  kommen,  und  hierunter  kann  nur  das
subsidiär  geltende  römische  Recht  verstanden  werden.

Das  ältere  deutsche  Recht  kannte  die  Erbvertäge
nicht;  dieses  Institut  hat  seinen  eigentlichen  Rechtscharakter
  erst  durch  spätere  Jurisprudenz  erhalten;
Gerber,  System  des  deutschen  Privatrechtes  §.  256
S.  586  Note  7.  Zu  den  Erbverträgen  gehören
aber  nicht  Geschäfte,  welche  die  Herausgabe  der  einem
Kontrahenten  von  einem  Dritten  anfallenden  Erbschaft
  betreffen.  Solche  Verträge  sind  gar  keine
Erbverträge,  ihr  Inhalt  ist  nicht  das  Recht  auf  die
Beerbung,  sondern  eine  obligatio  auf  Herausgabe
einer  künftigen  Erbschaft.  Sie  stehen  ganz  unter
den  Regeln  des  römischen  Rechtes;  Gerber  a.  a.
O.  §.  257  S.  588  und  Note  4.