156  Sühneversuch  durch  die  Gemeindebehörde.

2.
Wirkung  unvollständiger  ästwchisn  in  der  monitorischen
rist.

Bd.  V  S.  175,  Bd.  XV  S.  367.

Näch  den  landständischen  Verhandlungen!)
kann  gar  kein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  man
bei  Berathung  des  Gesetzes  im  Sinne  hatte,  die
Vorschrift  des  §.  28  des  Prozeßgesetzes  vom
17.  November  1837  über  den  Eintritt  der  Folgen
des  Nichtbeantwortens  der  Klage  ohne  Unterschied
  gelten  zu  lassen,  ob  die  prozeßhindernden
Einreden  innerhalb  des  monitorischen  oder  innerhalb
  des  peremtorischen  Termines  zur  Klagsbeantwortung
  vorgebracht  worden  sind.  Entscheidend
  für  das  Einbegreifen  des  Falles  des  Laufes
einer  monitorischen  Frist  war  das  vom  damaligen
Regierungskommissär,  dem  Verfasser  des  Gesetzentwurfes,
  hervorgehobene  Bedenken,  daß  bei  einer  Redaktion
  des  Gesetzes  im  gegentheiligen  Sinne  es
in  der  Macht  des  Beklagten  liege,  im  ersten  Termine
  eine  unvollständige  Litiskontestation  abzugeben
und  den  Rest  für  den  zweiten  Termin  vorzubehalten,
  was  eben  durch  das  Gesetz  vermieden  werden
wollte.

OAGErk.  v.  4.  Sept.  1866  Reg.-Nr.  906  6é4
777.

3.

Zur  Lehre  vom  Sühneversuche  durch  die  Gemeindebehörde.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  II  S.  235,  Bd.  V  S.  254,  Bd.  XVI  S.  287.

Der  Zweck  der  den  Sühneversuch  durch  die

Gemeindebehörden  betreffenden  Verordnungen  vom

1)  Verhandlungen  d.  Kammer  der  Abgeordneten  v.  J.
1837  Bd.  9  S.  297.