Exoeptio  pluspetitionis  tempore.  157

24.  Sept.  1808,  31.  Mai  und  20.  Okt.  1810
geht  dahin,  Prozesse,  welche  durch  Interzession  der
Gemeindebehörden  gütlich  geschlichtet  werden  können,
abzuschneiden  und  dadurch  den  Betheiligten  die  aus
einem  langwierigen  Prozesse  sich  ergebenden  Nachtheile
  und  Kosten  zu  ersparen.  Dieser  Zweck  würde
aber  nicht  nur  nicht  erreicht,  sondern  gerade  das
Gegentheil  herbeigeführt  werden,  wenn  man  einer
Partei  das  Recht  gewähren  wollte,  nach  weitläufig
  durchgeführtem  Streitverfahren,  welches
die  Abneigung  der  Parteien  gegen  gütliche  Beilegung
  der  Sache  mehr  als  zur  Genüge  konstatirt  hat,
Entbindung  von  der  Pflicht  zur  Einlassung  auf  die
Klage  zu  verlangen,  in  Folge  welcher  die  Kosten  des
bisherigen  Verfahrens  vergeblich  aufgewendet  worden
  ahbren,  und  wenn,  um  die  in  einem  solchen
Falle  zwecklose  Angehung  des  Vermittlungsamtes
zu  erzwingen,  die  Angehung  eines  anderen  Prozesses
  nothwendig  gemacht  würde.
OuE  E.  v.  4.  Sept.  1866  Reg.-Nr.  0  %%
777.

4.

Fälligwerden  der  Forderung  während  des  Schwebens  der
Sache  in  der  Berufungsinstanz).

In  einer  Rechtssache  erachtete  sich  der  Kläger
und  Widerbeklagte  durch  die  vorinstanzlichen  Erkenntnisse
  für  beschwart,  weil  in  denselben  überein-1)

  Vgl.  Seuffert's  Komm.  z.  GO.  II  Aufl.  Bd.  II
S.  188,  Bd.  III  S.  454  Note  2;  Bl.  f.  RA.
Bd.  1  S.  413,  Bd.  IV  S.  80,  Bd.  XIX  S.  414;
Zeitschr.  f.  Gesetzg.  u.  Rechtspfl.  Bd.  X  S.  532;
Seuffert's  Archiv  Bd.  III  Nr.  204,  290;  Bd.  VIII
Nr.  91;  Bd.  XIII  Nr.  284;  Bd.  XIX  Nr.  271;
dagegen  Bd.  XVII  Nr.  156.