158  Exeeptio  pluspetitionis  t#empore.

stunmend  die  Zulässigkeit  der  vom  Beklagten  auf
eine  Gegenforderung  gestützten  Kompensatieuseinrede
und  Widerklage  ausgesprochen  worden  war,  obwohl
diese  Gegenforderung  zur  Zeit  ihrer  exceptions=  und
rekonventionsweisen  Geltendmachung  noch  nicht  fällig
war,  der  Zeitpunkt  ihrer  Fälligkeit  vielmehr  erst
während  des  Appellationsverfahrens  eintrat.

Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  jedoch  die  desfalls
  erhobene  Beschwerde  und  bemerkte  zur  Begründung
  dieses  Ausspruches:

„Mehrfache  Stellen  des  römischen  Rechtes,
insbesondere  fr.  17  D.  mandati  vel  contra
(17,  1),  sprechen  klar  aus,  daß,  wenn  eine  Forderung
  vor  eingetretener  Fälligkeit  eingeklagt,  im
Laufe  des  Prozesses  aber  fällig  wird,  die  dagegen
erhobene  exceptio  plus  petitionis  tempore  als
beseitigt  anzusehen  sei.  Allerdings  mag  der  Umstand,
daß  der  klag=  oder  exceptionsweise  verfolgte  Anspruch
zur  Zeit  seiner  Erhebung  noch  nicht  fällig  war,  seinerzeit
  Einfluß  auf  die  Entscheidung  im  Kostenpunkte
äußern,  allein  die  triftigsten  Gründe  der  Zweckmäßigkeit
  sprechen  dafür,  einen  Klaganspruch,  dessen  einziges
  Hinderniß  der  Geltendmachung  während  des
Prozesses  hinweggefallen  ist,  nicht  zurückzuweisen,
sondern  jenen  Stand  der  Sache  als  entscheidend
gelten  zu  lassen,  welcher  sich  zur  Zeit  der  Erkenntnißfällung
  als  gegeben  herausgestellt  hat.  Daß  aber
dasjenige,  was  zu  Gunsten  der  Klage  gilt,  auch  zu
Gunsten  der  Exception  zu  gelten  habe,  ist  um  so  minder
  zu  bezweifeln,  als  die  Rolle  des  Beklagten  gesetzlich
  begünstigt  ist;  ebenso  liegt  auch  kein  Grund  vor,
den  oben  ausgesprochenen  Grundsatz  für  die  Rekonvention
  als  unanwendbar  zu  erklären,  nachdem  die
GO.  in  Kap.  VIII  §.  1  ausdrücklich  bestimmt,  daß
es  mit  der  Rekonvention  durchaus  wie  mit  der  Konvention
  zu  halten  sei.“

OAGE.  v.  11.  Sept.  1866  Reg.-Nr.  S  6