Justiz=  und  Verwaltungssachen.  Kirchenwege.  169

5.

Justiz=  oder  Verwaltungssache.  Unterhaltung  eines  eöffentlichen
  Kirchenweges.

Die  Klage  einer  Gemeinde  wegen  Erhaltun
eines  öffentlichen  Weges  war  darauf  gestützt,  daß
laut  Kaufbrief  vom  26.  November  1803  U.  v.  S.,
der  Vorbesitzer  des  Beklagten,  die  Klosterrealitäten
unter  der  ausdrücklichen  Verpflichtung  erworben  habe,
die  Unterhaltung  aller  Wege  und  Stege  und  varunter
  auch  des  in  Frage  stehenden  Kirchenweges,
wie  ehedem  das  Kloster,  zu  tragen,  und  dieset  Verpflichtung
  auch  seit  dem  Jahre  1803  stets  nachgekommen
  sei.

Dieser  Klage  gegenüber  beanstandete  der  Beklägte
  die  Kompetenz  der  Ctvilgerichte,  jedoch  ohne
Erfolg,  weil  seine  Verpsichtung  zut  Unterhaltung
des  Kogüchen  Wege5  durch  Vertrag  und  Vetjährung,
  sohln  durch  solche  Rechtstitel  zu  begründen
  gesucht  werde,  zu  deren  Entscheidung  bei
dem  Wiberspruche  von  Seite  des  Beklagten  lediglich
  nur  die  Civilgerichte  als  kompetent  erscheinen.
Die  Bezugnahme  des  Beklagten  auf  angeblich  entgegenstehende
  oberstrichterliche  Erkenntnisse  wurde
durch  die  Bemerkung  zurückgewiesen,  daß  es  sich
dort  um  Differenzen  üÜber  Anlegung,  Benützung
und  Beseitigung  öffentlicher  Straßen  und  Wege
handelte,  zu  deren  Entscheidung  nach  §.  65  der
Verordnung  vom  17.  November  1825  nur  die  Verwaltungsstellen
  kompetent  erscheinen,  während  hier
Privatrechstitel  in  Frage,  zu  deren  Entscheidung
lediglich  die  Civilgerichte  berufen  sind.

OAGE.  v.  14.  Sept.  1866  Reg.-Nr.  91763/16.
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