160  Hypothekklage.  Exekutivprozeß.

6.

Zulässigkeit  des  Exekutioprozesses  bei  der  dinglichen
Hypothekklage.

Vgl.  Bd.  XVIII  S.  129—135

Der  von  Seuffert  in  der  Nachschrift  zur  oben
angeführten  Abhandlung  (a.  a.  O.  S.  135,  136)
vertheidigte,  in  früheren  oberstrichterlichen  Erkenntnissen
  (Bd.  XX  S.  14  *,  Bd.  XXVI  S.  96)
schon  gebilligten  Meinung  folgte  der  oberste  Gerichtshof
  auch  bei  der  Entscheidung  eines  anderen  Falles,
über  dessen  Eigenthümlichkeit  er  sich  in  den  Entscheidungsgründen
  dahin  aussprach:

„Der  Umstand,  daß  im  vorliegenden  Falle  die
Hypothek  nicht  auf  einem  Objekte  eingetragen  ist,
welches  zur  Zeit  der  Eintragung  von  dem  perfönlichen
  Schuldner  G.  B.  besessen  war  und  von  diesem
  erst  auf  die  gegenwärtige  Beklagte  P.  R.
überging,  sondern  daß  die  fragliche  Hypothek  von
Anbeginn  auf  dem  Immobile  eines  Dritten,  der
P.  R.,  bestellt  wurde,  vermag  in  der  Sache  nicht
das  Mindeste  zu  alteriren;  die  von  P.  R.  auf
ihrem  Hause  bestellte  Hypothek  bildet  immerhin
nur  das  Accessorium  zu  dem  Prinzipale  der  von
G.  B.  dem  M.  K.  gegenüber  eingegangenen  persönlichen
  Zahlungsverbindlichkeit.“

OAGE.  vom  29.  Okt.  1866  RNr.  1189  6  5/6.
77.

Berichtigungen.  S.  129  pv  hat  die  Ueberschrift  stan:
„Enusheidungen  des  obersten  Glrbercbtzbiren  Kompetenzkonflikte  unter
Berichten  betr.“  zu  laulen:  „Cunchheidungen  des  obersten  Gerichtshofes
  für  Bapern  rechts  des  Rheines.“  —  S.  137  3.  20.  v.  o
statt:  „erleicht“  lies.  „erleichtert“.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Ente)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.