Ergänzungsband  zum  31.  und  32.  Zahrgang.  M  11.

Dr.  3.  A.  Feusffert#
Plütter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

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eine  Civilklage  Foches,  5

4#  in  keinem  "  K  Aerht  zn  beim  eruchte  der  ge
legenen  Sache  anzukringen.  d  Be  chaffenheit  des  diu

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nicht  in  die  Kompetenz  der  ordentlichen  Gerichte  über,  wenn  sle  ein
er  Exrekution  in  elner  Handelssache  angestellten  Interventon  dit
Wirkung,  den  Fortgang  der  Erekution  zu  hemmen,  ver

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Rompetenz—
konflikte  unter  Gerichten  betr.

CLXXXXIX.
Wenn  von  zwei  unter  demselben  Appellationsgerichte  stehenden
  Gerichten  eine  Civilklage  wegen  Unzuständigkeit  zurückgewiesen
  und  die  letztere  Zurückweisung  auf  Berufung  vom
Appellationsgerichte  bestätigt  worden  ist,  liegt  ein  vom
obersten  Gerichtshofe  zu  entscheidender  Kompetenzkonflikt  vor.

Die  Klage  auf  Löschung  einer  Hypothek  gegen  eine
Person,  welche  mit  dem  derzeitigen  Besitzer  des  Hypothekenobjektes
  in  keinem  Obligationsverhältnisse  steht,  ist  beim

Gerichte  der  gelegenen  Sache  anzubringen.

Der  Kaufmann  Theodor  S.  von  T.  hatte
gegen  Jakobine  S.  zu  A.  Klage  wegen  Läschun
einer  Hypothek  gestellt,  indem  er  vorgebracht,  daß
auf  seinen  Grundbesitzungen  zu  T.  für  Jakobine  S.
eine  Heirathgutsforderung  von  1700  fl.  eingetragen
sei,  die  nicht  mehr  bestehe,  da  die  Beklagte  mit
derselben  aus  der  Konkursmasse  ihres  geschiedenen
Ehemannes,  des  verstorbenen  Johann  Georg  S.,

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bo-