162  Komp.-Konfl.-Ges.  Art.  14.  Löschungsklagen.

des  früheren  Besitzers  des  Hypothekenobjektes,  ihre
vollständige  Befriedigung  erhalten  habe.

Theodor  S.  hatte  diese  Klage  zuerst  bei  dem
k.  Bezirksgerichte  Eichstätt  als  dem  Gerichte  der
gelegenen  Sache  eingereicht,  wurde  aber  von  da
zurückgewiesen,  weil  dieselbe  lediglich  auf  eine  persönliche
  Leistung  der  Beklagten  —  auf  Löschung
einer  Hypothek  —  gerichtet,  und  deshalb  nur  das
Gericht  des  Wohnortes  der  Beklagten  zuständig  sei.

Theodor  S.  brachte  hierauf  dieselbe  Klage
bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Ansbach  als  dem  Gerichte
des  Wohnortes  der  Jakobine  S.  an.

Dieses  Gericht  entband  aber  die  Beklagte  von
dieser  Klage  gleichfalls  wegen  Unzuständigkeit  des
Gerichtes,  da  sie  von  dem  dritten  Besitzer  des
Hypothekenobjektes  erhoben  worden,  bezüglich  dessen
bei  dem  Mangel  eines  obligatorischen  Verhältnisses
zwischen  ihm  und  der  Beklagten  nur  die  dingliche
Klage  statthabe.

Dieser  Beschluß  wurde  auf  erhobene  Berufung
des  Klägers  vom  k.  Appellationsgerichte  von  Mittelfranken
  im  Wesentlichen  aus  demselben  Grunde
bestätigt.

Der  klägerische  Anwalt  regte  hierauf  den  Kompetenzkonslikt
  an.

Im  Laufe  der  Instruktion  desselben  kamen
von  Seite  des  Anwaltes  der  Beklagten  Erinnerungen
  dahin  ein,  daß  das  k.  Appellationsgericht
von  Mittelfranken  nach  Art.  14  Abs.  1  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes
  über  die  Zuständigkeitsfrage
schon  entschieden  habe,  Kläger  daher  den  obersten
Gerichtshof  zu  dieser  Entscheidung  rechtswirksam
nicht  mehr  habe  aurufen  können.

Vom  obersten  Gerichtshofe  wurde  entschieden,

daß  das  k.  Bezirksgericht  Eichstätt  zuständig

  sei.
Diesem  Ausspruche  sind  folgende  Gründe  beigefügt: