Komp.-Konfl.-Ges.  Art.  14.  Löoschungsklagen.  163

Was  vor  Allem  die  von  der  Beklagten  in  Anregung
  gebrachte  Frage  betrifft,  ob  der  oberste  Gerichtshof
  mit  der  Entscheidung  des  vorliegenden
Kompetenzkonfliktet  befaßt  sei,  so  muß  darauf  hingewiesen
  werden,  daß  der  Antrag  auf  Entscheidung
über  die  Zuständigkeit,  welche  zwischen  zwei  oder
mehreren  Gerichten  streitig  ist,  im  Sinne  des  Kompetenzkonflikt-Gesetzes
  vom  28.  Mal  1850  insoferne
als  ein  außerordentliches  Rechtsmittel  in  Betracht
kommt,  als  derselbe  auch  dann  noch  rechtswirksam
hervortritt,  wenn  die  Zuständigkeitsfrage  von  jedem
der  im  Streite  befangenen  Gerichte,  sei  es  unter
vorgängiger  Anwendung  des  Gebrauches  des  ordentlichen
  Rechtsmittels  der  Berufung  oder  nicht,  rechtskräftig
  verneinend  entschieden  worden  ist,  da  die
dieser  Aufstellung  entgegenstehende  Bestimmung  des
Art.  2  de5  angeführten  Gesetzes  nur  auf  bejahende
Kompetenzkonflikte  Bezug  hat.

Nachdem  das  Bezirksgericht  Eichstätt  als  Gerichtsstand
  der  gelegenen  Sache  seine  Zuständigkeit
hier  abgelehnt  hatte,  welche  Entscheidung  als  durch
kein  ordentliches  Rechtsmittel  angegriffen  Seitens
dieses  Gerichtes  in  Rechtskraft  übergegangen  ist,
hat  auch  das  hiernächst  angegangene  Bezirksgericht
Ansbach  als  persönlicher  Gerichtsstand  der  Beklagten
  seine  Zuständigkeit  in  dieser  Sache  nicht  anerkannt,
  und  es  konnte  nun  Kläger  die  zwischen
diesen  beiden  Gerichten  streitige  Zuständigkeit  sogleich
  nach  Empfang  des  letzteren  Urtheiles  oder
auch  nach  dessen  Rechtskraft  dem  Art.  14  des
Kompetenzkonfl.-Ges.  gemäß  von  dem  k.  Appellationsgerichte
  von  Mittelfranken  als  dem  den  belden
Bezirksgerichten  zunächst  vorgesetzten  Obergerichte
entscheiden  lassen.

Nichts  stand  ihm  aber  im  Wege,  gegen  letzteres
Erkenntniß  rechtzeitig  auch  noch  das  ordentliche
Rechtsmittel  der  Berufung  zu  erheben,  um  auf