164  Komp.-Konfl.-Ges.  Art.  14.  Löschungsklagen.

diese  Weise  etwa  die  Lösung  der  Zuständigkeitsfrage
für  das  persönliche  Gericht  der  Beklagten  herbeizuführen,
  und  indem  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
machte,  handelte  das  Appellationsgericht  blos  als
Berufungsinstanz  dem  Bezirksgerichte  Ansbach  gegenüber,
  wonach  der  das  erstrichterliche  Erkenntniß
bestätigende  Ausspruch  dieses  Gerichtshofes  lediglich
an  die  Stelle  des  Erkenntnisses  erster  Instanz  getreten
  ist,  so  daß  nun  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt
  zwischen  diesem  Gerichtshofe  und  dem  Bezirksgerichte
  Eichstätt  vorliegt,  der  nach  dem  obigen
Art.  14  nur  vor  dem  obersten  Gerichtshofe  zur  Entscheidung
  gelangen  kann.

In  der  Hauptsache  selbst  hat  die  oberstrichterliche
  Sachprüfung  ergeben,  daß  zur  weiteren  Verfügung
  in  dieser  Sache  das  Bezirksgericht  Eichstätt
zuständig  sei.

Die  Frage,  in  wie  ferne  die  Hypotheken-Löschungs-Klagen
  in  das  Gebiet  der  persönlichen  oder
der  dinglichen  Klagen  fallen,  läßt  sich  nicht  unter
bestimmten  rechtlichen  Gesichtspunkten  in  der  Weise
erfassen,  daß  hienach  schon  im  Voraus  nach  einem
allgemeinen  Rechtsgrundsatze  diese  Zuständigkeit  fixirt
werden  könnte,  vielmehr  müssen  immerhin  die  besonderen
  Umstände  des  Falles  vorerst  in's  Auge
gefaßt  werden,  um  ermessen  zu  können,  ob  zwischen
Kläger  und  Beklagten  in  Ansehung  des  zur  Löschung
  beantragten  Hypothek-Eintrages  irgend  ein  obligatorisches
  Verhältniß  besteht  und  zunächst  auch
dieses  zur  Geltung  gebracht  werden  will  oder  nicht,
da  lediglich  diese  Momente  über  die  Natur  einer
jeden  Klage  dieser  Art  entscheidend  erscheinen.

Der  Kaufmann  Theodor  S.  behauptet,  daß
auf  seinen  Grundbesitzungen  für  Jakobine  S.  im
Hypothekenbuche  eine  Heirathgutsforderung  von
1700  fl.  eingetragen  ist,  daß  aber  diese  Forderung