Komp.p-Konfl.-Ges.  Art.  14.  Löschungsklagen.  165

nicht  mehr  bestehe,  da  sie  mit  derselben  aus  der
Konkursmasse  ihres  geschiedenen  Ehemannes,  des
verstorbenen  Johann  Georg  S.,  des  früheren  Eigenthümers
  dieser  Besitzungen,  vollständig  befriedigt
worden.

Nach  diesem  Vortrage  hat  der  Ehemann  der
Gläubigerin  diese  Forderung  auf  den  genannten  Besitzungen
  für  die  letztere  verhypotheziren  lassen,  und
sie  hiefür  aus  dessen  Gantmasse  volle  Befriedigung
erhalten.  Dieser  Behauptung  zufolge  bestand  nur
zwischen  den  S.'schen  Eheleuten  ein  obligatorisches
Verhältniß,  da  der  Ehemann  als  persönlicher  Schuldner
  seiner  Frau  ein  Pfandrecht  auf  seinen  Besitzungen
eingeräumt,  und  sich  seiner  dießfallsigen  Verpflichtungen
  auch  durch  Zahlung  völlig  entledigt  haben
soll,  womit  jede  Annahme  ausgeschlossen  wird,  es
sei  der  gegenwärtige  Besitzer  dieser  Grundstücke  auf
irgend  eine  Weise  mit  der  Gläubigerin  Jakobine  S.
in  ein  persönliches  Obligationsverhältniß  getreten.

Unter  diesen  Voraussetzungen  liegt  daher  der
Klage  blos  ein  dingliches  Verhältniß  zu  Grunde,
was  zur  nothwendigen  Folge  hat,  daß  zur  Verhandlung
  und  Entscheidung  einer  Sache  dieser  Art  nur
das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  Hypothekenobjekt
gelegen  ist,  als  das  zuständige  erachtet  werden
ann.

Der  Inhalt  der  adhibirten  Akten  weicht  zwar
wesentlich  von  den  aufgestellten  Klagebehauptungen
ab.  Denn  hienach  und  insbesondere  in  Gemäßheit
des  von  dem  Landgerichte  Pappenheim  unterm
14.  Jan.  1866  an  das  Bezirksgericht  Ansbach  gesendeten
  gerichtlich  beglaubigten  Auszuges  aus  dem
Hypothekenbuche  für  den  Ort  T.  war  der  Ehemann  der
Jakobine  S.,  der  Spezerei=  und  Eisenhändler  Adolph
(nicht  Johann  Georg)  S.,  gar  nicht  Besitzer  der
fraglichen,  jetzt  dem  Theodor  S.  gehörigen  Grund=