166  Komp.-Konfl.-Ges.  Art.  14.  Löschungsklagen.

stücke,  sondern  dessen  Mutter,  die  Schullehrerswittwe
  Magdalena  S.  von  T.

In  einem  Privat-Certifikate  vom  6.  Okt.  1853,
in  den  Akten  des  Landgerichtes  Heidenheim  als  vormaligen
  Hypothekenamtes  in  Bezug  auf  dieses
Hypothenobjekt  enthalten,  hatte  Magdalena  S.
versprochen,  dem  Sohne  Adolph  nach  seiner  Verehelichung
  mit  Jakobine  S.  ihr  Anwesen  zu  T.
zuschreiben  zu  lassen,  und  Adolph  S.  sich  dabei
verbindlich  gemacht,  das  Heirathgut  seiner  Frau
auf  diesem  Anwesen  in  zweiter  Hypothek  eintragen
zu  lassen,  da  der  mit  unterschriebene  Bruder  Theodor
  sich  mit  der  dritten  Hypothek  begnüge.

Auf  den  Grund  dieser  Stipulationen  erwirkte
Jakobine  S.  am  31.  Juli  1854  eine  Vormerkung
ihres  Heirathgutes  zu  1700  fl.  auf  den  Grundstücken
  der  Magdalena  S.,  welche  sie  jedoch  auf
ihren  Sohn  Adolph  nicht  umschreiben,  vielmehr
gegen  diese  Vormerkung  am  31.  Aug.  1854  eine
Protestation  im  Hypothekenbuche  eintragen  ließ.
Diese  Grundstücke  sind  dann  vermöge  Uebergabsvertrages
  vom  29.  Juni  1864  von  Magdalena  S.
auf  den  gegemwärtigen  Besitzer  Theodor  S.  und
dessen  Ehefrau  am  7.  Sept.  1864  übergegangen.

Allein  auch  nach  diesen  aktemmäßigen  Behelfen
liegt  nirgends  ein  Anhaltspunkt  dafür  vor,  daß  je
zwischen  Jakobine  und  Theodor  S.  in  Bezug  auf
die  Heirathgutsforderung  der  ersteren  irgend  ein
Obligationsverhältniß  eingetreten  ist.

Die  Forderung  der  Jakobine  S.  ist  übrigens,
wie  oben  erwähnt,  auf  den  Grundbesitzungen  des
Theodor  S.  nur  vorgemerkt;  aber  auch  dieser  Umstand
  vermag  an  der  bestehenden  Sachlage  nichts
zu  ändern,  da  nach  §F.  55  des  Hypothekengesetzes
dem  dritten  Besitzer  für  die  im  Hypothekenbuche
vorgemerkten  Forderungen  dieselbe  Haftung  auferlegt