Gegenbeweis  gegen  Schuldurkunden.  Bayer.  M.  167

ist,  wie  für  eingetragene  Hypotheken,  dieser  also
bei  dem  Mangel  jedes  persönlichen  Obligationsverhältnisses
  dem  folgenden  §.  56  gemäß  eben  so,  wie
bei  eingetragenen  Hypotheken,  nur  mit  der  Sache,
worauf  die  Forderung  vorgemerkt  ist,  zu  haften  hat,
wenn  auch  die  Wirksamkeit  dieser  Haftung  selbst
noch  an  eine  Suspensivbedingung,  das  ist  an  die
Voraussetzung  sich  knüpft,  daß  in  Bezug  auf  die
vorgemerkte  Forderung  das  Recht  des  Gläubigers
auf  die  Hypothek  außer  Zweifel  gesetzt  ist.

Nach  Maßgabe  der  vorliegenden  thatsächlichen
Verhältnisse  kann  daher  in  keiner  Beziehung  an  der
Zuständigkeit  des  k.  Bezirksgerichtes  Eichstätt,  in
dessen  Bezirk  die  Grundbesitzungen  des  Theodor  S.
gelegen  sind,  zur  Verfügung  in  dieser  Sache  irgendwie
  ein  rechtlicher  Zweifel  bestehen,  weshalb,  wie
b4ichehen,  4½  erkennen  war.

OGH.  v.  28.  Dez.  1866,  us.  Nr.  66.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Dayern
rechts  des  Uheines.

1.

Zulässigkeit  und  Beschaffenheit  des  direkten  Gegenbeweises

V#n  den  Inhalt  einer  Schuldurkunde  oder  Quittung  seit

ufhebung  der  Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  nach
bayerischem  Landrechte.

Vgl.  Vb.  XXIX  S.  397.

Hierüber  hat  sich  der  oberste  Gerichtshof  in
einer  Gantsache  in  folgender  Art  ausgesprochen: