168  Gegenbeweis  gegen  Schuldurkunden.  Bayer.  LR.

Zur  Zeit,  als  vor  dem  Erscheinen  des  Gesetzes
v.  26.  März  1859  (Gesetzblatt  S.  46)  die  Einrede
  des  nicht  gezahlten  Geldes  noch  zur  Geltung
gebracht  werden  konnte,  war  es  ganz  entsprechend,
die  Führung  des  direkten  Gegenbeweises  gegen  den
Inhalt  einer  Schuldurkunde  oder  Quittung  an  die
strengen  Normen  des  bayerischen  Landrechtes  Th.  IV
Kap.  XI  §S.  7  Nr.  4  zu  knüpfen.

Hatte  nämlich  der  Schuldner  zwei  Jahre  beziehungsweise
  dreißig  Tage  vorübergehen  lassen,
ohne  den  Schuldschein  oder  die  Quittung  als  unrichtig
  zu  bekämpfen,  so  erwuchs  aus  diesem  längeren
ruhigen  Zuwarten  des  Betheiligten  eine  präsumtive
Bestärkung  der  Urkunde,  eine  gewichtige  Vermuthung
  für  die  Wahrheit  derselben,  und  der  Schuldner
konnte  sich  über  keine  Härte  des  Gesetzes  beklagen,
wenn  dasselbe  für  diesen  Fall  vorschrieb,  daß  der
Inhalt  eines  solchen,  durch  längere  Zeitdauer  bekräftigten
  Dokumentes  nur  durch  einen  besonders
qualifizirten  Gegenbeweis  wieder  umgestoßen  werden
könne.

Anders  verhält  sich  die  Sache  jetzt  nach  Aufhebung
  der  Einrede  des  nicht  gezahlten  Geldes  oder
Heirathgutes.

Eine  Schuldurkunde  oder  Quittung  kann  seitdem
  durch  das  blose  Vorgeben,  das  Geld  nicht  erhalten
  zu  haben,  in  ihrer  Beweiskraft  nicht  mehr
erschüttert  werden,  sondern  erlangt  schon  mit  dem
Momente  ihrer  Ausstellung  volle  Rechtswirksamkeit.

Die  erwähnte  Einrede  wird  jetzt  nicht  mehr
verjährt  und  der  Schuldner,  welcher  im  guten  Glauben
  auf  den  nachherigen  Empfang  des  Geldes  die
Urkunde  ausgestellt  hat,  sich  aber  später  in  seiner
Erwartung  getäuscht  sieht,  ist  gegen  den  hieraus
erwachsenden  Nachtheil  nicht  zwei  Jahre,  beziehungs-=weise
  dreißig  Tage  hindurch  mehr  geschützt,  kann
also  auch  bei  dieser  beschränkteren  Vertheidigungsart