Gegenbeweis  gegen  Schuldurkunden.  Bayer.  LR.  169

ohne  offenbare  Härte  mit  einem  qualifizirten  Gegenbeweise
  nicht  mehr  belastet  werden.

Mit  Aufhebung  der  exceptio  non  numeratae
  pecuniae  vel  dotis  ist  daher  offenbar  der
Grund  des  Gesetzes,  welches  früher  einen  strengeren
Gegenbeweis  erforderte,  hinweggefallen,  und  ist
nunmehr  der  Richter  eben  so  berechtigt  als  verpflichtet,
  jene  älteren  Bestimmungen  des  bayerischen
Landrechtes  Th.  IV  Kap.  XI  §F.  7  Nr.  4  nicht
weiter  zur  Anwendung  zu  bringen.

Für  die  Richtigkeit  dieser  Ansicht  spricht  auch
schon  der  Wortlaut  des  Art.  3  des  allegirten  Gesetzes
  v.  26.  März  1859;  denn  wenn  diese  Gesetzesstelle
  im  Abs.  2  verordnet,  daß  alle  gesetzlichen
Vorschriften  aufgehoben  sein  sollen,  welche  dermalen
über  die  durch  den  Ablauf  einer  bestimmten  Zeit
bedingte  Beweiskraft  der  Schuld=  und  Empfangsbekenntnisse
  gelten  oder  welche  in  anderer  Beziehung
  dem  Inhalte  des  gegenwärtigen  Gesetzes
entgegenstehen,  so  müssen  hierunter  alle  jene  Bestimm--ungen
  begriffen  sein,  welche,  wie  jene  des  Landrechts
Th.  IV  Kap.  XI  §S.  7  Nr.  4,  sh  mit  dem  Geiste
des  neuen  Gesetzes  nicht  mehr  vereinbaren  lassen.

Darum  war  auch  im  ursprünglichen  Gesetzentwurfe,
  welcher  die  durch  das  neue  Gesetz  aufgehobenen
  älteren  Satzungen  besonders  aufgeführt  hatte,
das  bayerische  Landrecht  Th.  IV  Kap.  XI  ausdrückals
  hiedurch  aufgehoben  bezeichnet,  und  diese  Aufzählung
  ist  später,  bei  der  Berathung  in  den  Kammern,
  nur  deßhalb  weggeblieben,  weil  sie  auf
Vollständigkeit  doch  nicht  Anspruch  machen  könne.
Hienach  lag  es  schon  ursprünglich  in  der  Absicht  des
Gesetzgebers,  die  obigen  Bestimmungen  des  bayerischen
  Landrechtes  außer  Kraft  treten  zu  lassen.

Ist  aber  dieses  der  Fall,  dann  obwaltet  ferner
kein  Grund  mehr,  bei  Führung  des  direkten  Gegenbeweises
  gegen  den  Inhalt  einer  Schuldurkunde  oder