170  Prioritätsordnung  §.  8  Nr.  4.

Quittung  den  Erfüllungs=  und  Reinigungseid  so  wie
die  Konjekturalprobe  durch  Muthmaßungen,  zu  deren
Ergänzung  beziehungöweise  Entkfräftung  jene  Eide
gewöhnlich  dienen,  als  Beweismittel  auszuschließen.

Wenn  die  Zuschiebung  des  Hauptei  des
hievon  ausgenommen  ist,  so  hat  dieß  seinen  besonderen
  auch  für  sonstige  Fälle  anwendbaren  Grund
in  der  Bestimmung  des  Cap.  2  X  de  prob.  (2,  19),
wonach  derjenige,  welcher  bereits  vollen  Beweis
mittelst  der  Urkunde  für  sich  hat,  mit  der  Beschwörung
  des  Gegentheiles  nicht  belastet  werden  soll  (vgl.
Leyser,  med.  ad  Pand.  spec.  137  med.  3—7),
was  aber  selstverständlich  nur  bei  dem  direkten  Gegenbeweise,
  nicht  aber  bei  Erprobung  von  Beweis-Einreden
  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.  —

Nach  diesen  Grundsätzen  wurde  sofort  auf  den
Erfüllungseid  für  einen  Gantgläubiger,  und  in  anderen
  Punkten  auf  den  Reinigungbeid  für  den  Krie
dar  in  Fällen  erkannt,  wo  es  sich  um  den  direkten
Gegenbeweis  gegen  den  Inhalt  von  Schuldurkunden
handelte.

OAGErk.  v.  22.  Okt.  1866  RNr.  956  0  5/66.
u.

2.

Das  dem  Erbschaftsgläubiger  durch  §.  8  Nr.  4  der  Prioritätsordnung

  eingeräumte  Recht  kann  derselbe  nicht  mehr

geltend  machen,  wenn  er  den  Erben  als  Schuldner  angenommen
  hat,  sich  von  ihm  Hypothek  bestellen  ließ.

Vgl.  Bd.  XXIII  S.  269,  349.

Als  gegen  den  Erben  eines  Bierbrauers  die
Gant  eröffnet  worden  war,  verlangte  ein  Konkursgläubiger
  separationsweise  Befriedigung  aus  dem
Gesammtnachlasse  des  Bierbrauers  auf  Grund
des  §.  8  Nr.  4  der  Prioritätsordnung,  wurde  aber