Prioritätsordnung  S.  8  Nr.  4.  171

statt  dessen  mit  seiner  4  versicherten  Forderung
  in  die  II.  Klasse  lo

Dem  Antrage  auf  alr  werte  Befriedigung
wurde  auch  in  dritter  Instanz  nicht  stattgegeben  aus
folgenden  Gründen:

Das  Separationsrecht  bzw.  der  Partilularkonkurs,
  von  welchem  die  Prioritätsordnung  vom
1.  Juni  1822  im  F.  8  Nr.  4  handelt,  bestand
schon  nach  den  älteren  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
  Kap.  XX  §.  17  als  sogenanntes  jus  se-Parationis
  extraordinarium,  und  jene  Bestimmungen
  wurden  durch  die  neuere  Prioritätsordnung
in  einigen  Punkten  blos  abgeändert  und  modifizirt.

So  weit  eine  Abänderung  hieran  nicht  stattgefunden
  hat,  oder  besondere  Vorschriften  hierüber
nicht  gegeben  worden  sind,  bestehen  daher  diese
älteren  Satzungen  der  Gerichtsordnung  noch  in
Rechtswirksamkeit  und  dienen  zur  Erläuterung  und
Ergänzung  des  neneren  Gesetzes  (vgl.  Lehner,
Lehrbuch  des  Hypothekenrechtes  Bd.  I  .  29  S.  41).

Hienach  kaun  es  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  auch  die  im  allegirten  Kap.  XX  §S.  17  Nr.  8
a.  E.  unter  „fünftens“  vorkommende  Bestimmung:
„es  solle  das  jus  separationis  nicht  mehr  Platz
greifen,  da  man  sich  desselben  ausdrücklich  oder
stillschweigend  begeben  hat,“  —  noch  aufrecht  besteht
und  in  den  einschlägigen  Fällen  zur  Anwendung
kommen  muß.

Inhaltlich  der  Anmerkungen  zu  obiger  Gesetzesstelle
  lit.  h  ist  nun  ein  stillschweigender  Verzicht
auf  das  Separationsrecht  insbesondere  dann  anzunehmen,
  wenn  man  den  Erben  um  die  Befriedig--ung
  belangt,  oder  sich  von  ihm  Kaution,  Bürgen,
Unterpfänder  u.  s.  w.  geben  läßt.

Ein  Fall  letzterer  Art  liegt  hier  vor,  indem
der  Kridar  laut  produzirten  Schuldscheines  nicht  nur