172  Condietio  indebiti.  Irrthum.  Beweis.

die  ursprüngliche  Hopfenschuld  als  4%  Darlehen
übernommen,  sondern  auch  hiefür  hypothekarische
Sicherheit  bestellt  hat.

Hiedurch  ist  bezüglich  des  früheren  Schuldverhältnisses
  in  mehrfacher  Beziehung  eine  Novation
eingetreten.  Der  Erbschaftsgläubiger  hat  den  Erben,
hier  den  Kridar,  ausdrücklich  als  Schuldner  angenommen,
  er  hat  sich  von  demselben  Hypothek  bestellen
  lassen  und  durch  alles  Dieses  dentlich  zu  erkennen
  gegeben,  daß  er  vom  fraglichen  Separationsrechte
  keinen  weiteren  Gebrauch  machen  wolle.

OAGE.  v.  22.  Oft.  1866  Reg.-Nr.  956  6  5/66.
A.

2

Ueder  den  Beweis  des  Irrthums  bei  der  condictio

Hierüber  sagen  die  Entscheidungsgründe  eines
oberstrichterlichen  Erkenntnisses:

„Der  Kläger  erachtet  sich  durch  den  ihm  unter
Ziff.  2  lit.  c  auferlegten  Beweis:  „daß  er  den
Mehrbetrag  von  616  fl.  15  ½  kr.  nur  aus  Irrthum
bezahlt  habe“  beschwert  und  bat,  denselben  zu  streichen.

In  dem  bezüglichen  Erkenntnisse  wurde  im
Abs.  1  ausgesprochen,  daß  die  Klage  für  abgeläugnet
  erachtet  und  der  Beklagte  mit  seinen  Einreden
ausgeschlossen  werde  und  in  Folge  hievon  im  Abs.  2
dem  Kläger  der  Beweis  auferlegt:

a)  daß  er  am  3.  Juli  1863  das  dem  Beklagten
  gehörige  Bräuanwesen  zu  K.  von  demselben
um  43000  fl.  gekauft  habe  und

b)  daß  er  in  Abführung  dieses  Kaufschillings
theils  durch  Uebernahme  von  Hypotheken,  theils
durch  Zahlungen  an  und  für  den  Beklagten  43616  fl.
15  ½  kr.  berichtigt  habe.

Es  frädgt  sich  sohin,  ob,  falls  Kläger  diese  beiden