Condietio  indebiti.  Irrthum.  Beweis.  173

Thatsachen  und  hiedurch  die  Bezahlung  einer  Nichtschuld
  im  Betrage  von  616  fl.  15  1½/  kr.  beweist,
er  noch  weiteren  Beweis  zu  liefern  hat,  daß  diese
Mehrzahlung  aus  Irrthum  geschah?

Diese  Frage  wird  von  den  besten  Rechtslehrern  im
Allgemeinen,  insbesondere  jedoch  in  dem  Falle  verneint,
  wenn  der  Beklagte  den  Empfang  der  Nichtschuld
  geläugnet  hat,  Kläger  den  Beweis  deren
Zahlung  liefert  und  sohin  den  Beklagten  einer  Arglist
  überführt  (fr.  41  S.  1  de  regul.  jur.  (50,  17);
fr.  25  de  prob.  et  solut.  (22,  3);  Const.  1  de
cond.  indeb.  (4,  5);  Glück's  Komm.  Th.  XIII
S.  113  u.  120;  zSavigny's  System  Bd.  III  S.  466;
v.  Holzschuher  Kas.  2.  Aufl.  Bd.  1II  S.  500  f.),
und  sprechen  auch  die  Entscheidungen  mehrerer  Ge-Wictetie
  für  diese  Ansicht  (Seuffert's  Archiv

V  S.  312  u.  314;  Bd.  XVII  S.  392).

3  den  Bestimmungen  des  bayer.  Landrechtes
Th.  IV  Kap.  XIII  §.  6  Nr.  2  liegt  dem  Kläger
auf  erfolgten  Widerspruch  zwar  die  Bezahlung  und
der  angebliche  Irrthum,  der  eben  in  der  Berichtigung
  einer  Nichtschuld  besteht,  zu  beweisen  ob,  nicht
aber  die  Bezahlung  einer  Nichtschuld  und  überdieß
ein  Irrthum.

Wenn  nun  in  den  Anmerkungen  zu  dieser  Gesetzesstelle
  bemerkt  ist,  daß  Kläger  bei  der  condictio
indebiti  solutionem,  indebitum  et  errorem  zu
erweisen  habe,  so  kann  diese  Stelle  dem  Texte  gegenüber
  nur  so  ausgelegt  werden,  daß  der  Irrthum
nur  dann  nachzuweisen  ist,  wenn  derselbe  nicht  schon
aus  der  Zahlung  der  Nichtschuld  hervorgeht,  da  im
Allgemeinen  eine  Schenkung  nie  vermuthet  wird,  beidem
  indebitum  aber  nach  Th.  III  Kap.  VIII  §.  5
insbesondere  nur  dann,  wenn  dessen  Zahlung  wissentlich
  erfolgte,  was  von  dem  Beklagten,  gegen  welchen
ecterräsi  die  Folgen  des  Ungehorsams  ausgesprochen
  wurden,  nicht  einmal  als  behauptet  ange-