174  Condietio  indebiti.  Irrthum.  Beweis.

nommen  werden  kann.  Ueberdieß  würde,  wenn  selbst
gegen  denjenigen,  welcher  ein  indebitum  bezahlt,
die  Vermuthung  einer  Schenkung  sprechen  würde,
diese  dann  hinwegfallen,  wenn  der  Gegentheil  jede
Zahlung  in  Abrede  gestellt  hat,  und  diese  erprobt
wird,  wie  in  den  allegirten  Stellen  der  obengenannten
  Rechtslehrer  ausgeführt  ist.  Selbst  in  den  Anmerkungen
  zu  Th.  IV  Kap.  XIII  S.  6  Nr.  6  ist
bemerkt,  daß,  falls  das  indebitum  einmal  dargethan
  ist,  hieraus  eine  große  Präsumtion  für  den
Zahlenden  erwachse,  daß  er  aus  Irrthum  bezahlt
habe,  wofür  auch  der  in  den  Anmerkungen  zu
Kap.  XII  S.  2  der  G.  unter  lit.  e,  4to  angeführte
  Umstand  spricht,  daher  Kläger  hierüber  nach
Lieferung  des  Beweises  über  die  Zohlung  der  Nichtschuld
  unter  allen  Verhältnissen  zum  Echahmgseite
zu  belassen  wäre,  welcher  Eid  jedoch  als  ganz  unnöthig
  erscheinen  würde,  da,  wenn  Kläger  den  Beweis
  der  von  dem  Beklagten  widersprochenen  Zahlung
  liefert,  dieser  den  Verdacht  des  böslichen  Abläugnens
  gegen  sich  hat  (Glück  a.  a.  O.  S.  114),
und  der  Beklagte  sodann  nach  Vorschrift  der  allegirten
  Stelle  des  Landrechtes  den  Beweis  des  debiti
  zu  liefern  hätte,  von  welchem  im  gegebenen
Falle  jedoch  nicht  die  Sprache  sein  kann,  da  er
mit  allen  seinen  Einreden  gegen  die  Klage  ausgeschlossen
  wurde,  zu  welchen  auch  die  Behauptungen
gehören,  1

a)  daß  Beklagtet  das  zu  viel  Bezahlte  aus
einem  anderen  Rechtstitel  zu  fordern  habe,  so  wie

b)  daß  die  Bezahlung  der  Nichtschuld  vom
Kläger  wissentlich  geschah,  also  eine  Schenkungvorliege.
  «

Da  die  Revisionsbeschwerde  als  völlig  gerechtfertigt
  sich  darstellt,  war  die  Eingangs  bezeichnete
Beweisauflage  lit.  c  zu  streichen.“

OAGE.  v.  5.  Nov.  1866  Reg.-Nr.  **i
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