Erekution  in  Handelss.  Intervention.  Kompetenz.  175

4.
Die  Hanbelsgerichte  greifen  nicht  in  die  Kompetenz  der  ordentlichen
  Gerichte  über,  wenn  sie  einer  bei  der  Erekution
in  einer  Handelssache  angestellten  Intervention  die  Wirkung,
den  Fortgang  der  Erxekution  zu  hemmen,  versagen.

In  der  Streitsache  des  Müllers  J.  L.  von
M.  gegen  die  Schmiedsehefrau  T.  V.  in  Sch.
wegen  Wechselforderung  hatte  der  Kläger  bei  dem
k.  Handelsgerichte  Landshut  den  Vollzug  der  Moblliar-Exekution
  wider  die  Beklagte  erwirkt.

Vor  dem  Verkaufe  der  gepfändeten  Gegenstände
meldete  deren  Mutter,  die  Anwesensbesitzerin  T.  W.
zu  Sch.,  bei  diesem  Gerichte  eine  Intervention  gegen
J.  L.  an,  bescheinigte  ihr  Interventionsrecht  und
stellte  die  Bltte  um  Sistirung  der  Exekution  bis  nach
rechtskräftiger  Entscheidung  der  Interventionsklage,
welche  sie  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Straubing,  als
dem  Gerichte  der  gelegenen  Sache,  erhoben  hatte.

Nach  Einvernehmung  des  Klägers  im  Hauptprozesse
  hierüber  verfügte  jedoch  das  k.  Handelsgericht
  den  E*i.  der  Exekution.

T.  W.  bestritt  nun  die  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  zur  Entscheidung  des  Interventionsrechtes
  auf  Anerkennung  ihres  Eigenthumes  an  den
gepfändeten  Objekten,  und  regte,  nachdem  das  k.
Handelsappellationsgericht  den  erstrichterlichen  Ausspruch
  bestätigt  hatte,  einen  Kompetenzkonflikt  an.

Der  oberste  Gerichtshof  erachtete  aber  den  gestellten
  Antrag  nicht  als  erheblich  im  Sinne  des
Art.  19  des  Komp.-Konfl.-Ges.  vom  28.  Mai  1850
aus  folgenden  Erwägungen:

Daß  den  Handelsgerichten  der  Vollzug  ihrer
Erkenntnisse  in  Ansehung  der  Mobiliarexekutionen
unbedingt  zusteht,  kann  keinem  gegründeten  Bedenken
  unterstellt  werden;  es  müssen  ihnen  daher  gleich
den  ordentlichen  Civilgerichten  auch  alle  Befugnisse
zur  Durchführung  derselben  gegenüber  jedem  erhobenen
  Anstande  hiegegen  gesetzlich  eingeräumt  werden.