178  Schmied  gegen  Lohnkutscher.  Kompetenz.

gebeten  wurde,  bedingten  Zahlungsauftrag  an  den
Beklagten  ergehen  zu  lassen.

Das  Landgericht  gab  jedoch  einfach  die  Klage
wieder  zurück,  da  eine  Handelssache  vorliege.

Der  Anwalt  des  Klägers  legte  nun  dieselbe
Klage  dem  k.  Handelsgerichte  München  rechts  der
Isar  vor.

Dieses  Gericht  erließ  auch  hierauf  ein  bedingtes
  Mandat,  dem  jedoch  der  Beklagte  mit  Erinnerungen
  in  der  Hauptsache  entgegentrat,  worauf  vom
gedachten  Gerichte  die  Klage  gleichfalls  wegen  Unzuständigkeit
  zurückgewiesen  wurde,  weil  ein  Lohnkutscher
  nicht  Kaufmann  im  Sinne  des  Art.  4  des
HGB.,  und  das  vorliegende  Geschäft  auf  Seite
des  Beklagten  auch  kein  Handelsgeschäft  sei.

Der  hierauf  vom  Kläger  angeregte  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin  entschieden,


daß  das  königliche  Landgericht  München  links
der  Isar  zuständig  sei.

In  den  Gründen  dieser  Enscheidung  sprach  sich
der  oberste  Gerichtshof  folgendermaßen  aus:

Nach  Art.  272  Ziff.  3  des  a.  d.  HGB.  sind
zwar  die  Geschäfte  der  für  den  Transport  von  Personen
  bestimmten  Anstalten,  soferne  sie  gewerbemäßig
  betrieben  werden,  überhaupt  als  Handelsgeschäfte
  bezeichnet,  und  es  läßt  sich  nicht  in  Abrede
stellen,  daß  auch  die  Lohnkutschereigeschäfte  im  Allgemeinen
  eine  Einrichtung  dieser  Art  enthalten;  indem
aber  das  Gesetz  gleichwohl  nicht  die  Ges  schäfte  eines
Lohnkutschers  als  solchen  speziell  hier  anführt,  wie
dieses  rücksichtlich  des  Spediteurs  und  des  Frachtführers
  in  derselben  Ziffer  3  geschehen  ist,  muß
offenbar  angenommen  werden,  daß  dasselbe  den  Gewerbsbetrieb
  eines  einzelnen  Lohnkutschers  nicht
schon  wegen  dieser  Eigenschaft  als  ein  Handelsgewerbe
  erachtet,  sondern  erst  eine  über  den  Umfang