Schmied  gegen  Lohnkutscher.  Kompetenz.  179

solcher  einzelner  Gewerbe,  wie  sie  gewöhnlich  betrieben
  werden,  hinausreichende  Anstalt,  sohin  nur
einen  Betrieb  im.  Großen  in  dieser  Begiehung  unter
die  Händelsgeschäfte  gereiht  wissen  will.

Das  allg.  deutsche  Handelsgesetzbuch  erkennt
demnach  einen  Lohnkutscher  nicht  als  einen  Kaufmann
  im  Sinne  des  Art.  4  daselbst  an,  und  da
die  Lieferung  der  Materialien  und  Arbeiten  an  den
Beklagten  auch  aus  anderen  Rücksichten  (Art.  271
bis  277  des  HGB.)  ein  Handelßögeschäft  auf  seiner
Seite  nicht  bildet,  so  hat  das  k.  Landgericht  München
  1/I  1  im  Hinblicke  auf  Art.  64  Abs.  1  des  Einf.=Gesetzes
  zum  a.  d.  HGB.  mit  Unrecht  diese  Streitsache
  als  eine  Handelssache  von  sich  weggewiesen.

Erk.  d.  OGH.  v.  28.  Dez.  1866,  UB.  Nr.  57.

Bemerkung  der  Redaktion.  Mit  vorstehender
  Nr.  CC  ist  die  in  Bd.  XVI  S.  141  beginnende
  Serie  von  Entscheidungen  des  obersten
Gerichtshofes  liber  Kompetenzkonflikte  unter  Gerichten
geschlossen.  An  sie  reihen  sich  die  nach  dem  1.  Jan.
1867  erlassenen  Entscheidungen  dieser  Art  an,  welche
in  Bd.  XXXII  S.  28,  47,  62,  65  u.  s.  w.  mitgetheilt
  wurden.

Einzelne  bemerkenswerthe  Entschließungen,  welche
der  oberste  Gerichtshof  aus  Veranlassung  vermeintlicher
  Kompetenzkonflikte  in  Civilprozessen  bei  der
darch  Art.  19  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1850,
die  Kompetenzkonflikte  betr.,  vorgeschriebenen  vorläusigen
  Prüfung  erlassen  hat,  finden  sich  unter  den
Eutscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Rheines.  Vergleiche  z.  B.  oben  S.  175
und  unten  S.  190.