180  Kirchenbaulast.  Lalenzehnten.  Würzb.  R.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  RMheines.

1.

Ueber  die  Konkurrenzpflicht  der  Zehentherren  zu  Kirchenbauten
  nach  Würzburger  Recht.

In  Bd.  IV  S.  101  unter  Nr.  6  ist  ausgeführt,
  daß  nach  der  fürstl.  Würzburgischen  Verordnung
  vom  11.  April  1687  die  Laienzehnten  eben
so  wie  die  geistlichen  zu  den  Kirchenbauten  beizutragen
  haben,  und  auch  am  Schlusse  der  ersten  Mittheilung
  in  Nr.  4  dieses  Ergänzungsbandes  (S.  56)
ist  unter  Bezugnahme  auf  jene  Erörterung  von  der
EGleichstellung  der  weltlichen  und  geistlichen  Zehnten
in  jener  Beziehung  die  Rede.

Wir  sind  nun  aus  Franken  darauf  aufmerksam
gemacht  worden,  daß  diese  Rechtsansicht  der  Praxis
des  obersten  Gerichtshofes  nicht  entspreche.  Die
hierauf  angestellten  Erkundigungen  haben  uns  mit
sechs  oberstrichterlichen  Erkenntnissen  über  die  Frage
bekannt  gemacht,  von  denen  das  erste  (RNr.  543⅛½)
die  weltlichen  Zehnten  nicht  als  baupflichtig  erklärt,
wogegen  das  nächste  (RNr.  7525  7/8)  weltliche  und
geistliche  Zehnten  bezüglich  der  Baulast  gleichstellt,
während  die  vier  übrigen  (RNr.  13175/8,  12744/1,
11756½2  und  8206  /85  mit  dem  ersten  übereinstimmen.
  Hienach  glauben  wir  das  jüngste  der  uns
bekannt  gewordenen  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
in  Nachstehendem  mittheilen  zu  sollen.

In  der  Streitsache  der  Kirchenstiftung  H.  gegen
Fielbemn  v.  G.  wegen  Kirchenbaulast  hatte  die  erste

nstanz  dem  Beklagten  den  Beweis  darüber  freige-