Kirchenbaulast.  Laienzehnten.  Würzb.  R.  181

lassen,  daß  der  fragliche  Zehent  seinem  Ursprunge
nach  ein  weltlicher  sei.

Dieses  Erkenntniß  wurde  in  zweiter  Instanz
aus  nachstehenden  Gründen  bestätigt:

„Das  Tridentinische  Konzil  erklärt  als  baupflichtig  zur
Unterhaltung  von  Pfarrkirchen,  welche  aus  ihrem  Vermögen
nicht  im  Stande  gehalten  werden  können,  nicht  die  Zehntherren
  als  solche,  sondern  mit  den  Worten:  „patronos  et
omnes  alios,  qui  fructus  aliquos  ex  dictis  ecclesüe  provenientes
  percipiumt“  nur  insoferne,  als  ihr  Zehnt  von
der  betreffenden  Kirche  herrührt,  sohin  ein  geistlicher  Zehnt  ist.

Allerdings  hat  das  Tridentinische  Konzil  hiemit  keine
neuen  Bestimmungen  getroffen,  vielmehr  das  im  Allgemeinen
bestehende  Herkommen  aufgeführt;  und  es  ist  sohin  hiedurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  sich  in  einzelnen  Ländern  abweichende
  Bestimmungen  auf  dem  Wege  des  Herkommens  oder
der  Gesetzgebung  gebildet  haben.

Im  ehemaligen  Fürstbisthume  Würzburg  hat  sich  aber
keine  vom  Tridentinischen  Konzile  abweichende  Norm  Geltung
  geschafft.  ç.

Das  Bestehen  eines  abweichenden  Herkommens  im
früberen  Fürstbisthume  Würzburg  kann  nicht  nachgewiesen
werden,  und  der  Landesherr,  welcher  als  Fürstbischof  an
die  Beachtung  der  Bestimmungen  genannten  Konziles  gebunden
  war,  würde,  wenn  er  beabsichtigt  hätte,  die  weltlichen
  Zehnten  als  baupflichtig  zu  erklären,  dieses  sicher  in
einer  Weise  gethan  haben,  daß  hierüber  kein  Zweifel  hätte
auftauchen  können.

Aus  der  ohnedies  undeutlichen  Fassung  der  Verordnung
vom  11.  April  1687  kann  dessen  Wille,  vom  Tridentinischen
Konzile  abweichende  Anordnungen  zu  erlassen,  nicht  entnommen,
  es  muß  vielmehr  angenommen  werden,  daß  hiebei  von
der  Voraussetzung  ausgegangen  worden  sei,  bezüglich  der
baupflichtigen  Zehnten  eine  Verfügung  zu  treffen;  insbesondere
  kann  ein  solcher  Wille  nicht  aus  dem  Worte:
„durchgehends“  gesolgert  werden,  da  hiemit  nur  angedeutet
werden  wollte,  daß,  da  sich  Mißverständnisse  über  die  Bau-Pflicht
  der  Zehntherren  ergeben  haben,  solchen  durch  eine
9  (ganze  Land  berührende  Vorschrift  vorgebeugt  sein
-  r-Das

  oberappellationsgerichtliche  Erkenntniß  war
gleichfalls  bestätigend.  In  den  Gründen  wurde  vor-