182  Auszugsvertrag.  Zweitheilsverwirkung.  Würzb.  LR.

stehende  Ausführung  der  zweiten  Instanz  ausdrücklich
  gebilligt  und  dazu  noch  weiter  bemerkt:

„Nach  dem  Tridentinischen  Konzil  sind  die  Patrone
  und  alle  diejenigen,  welche  Früchte  irgend
einer  Art  beziehen,  die  aus  der  fraglichen  Kirche
abstammen,  zur  Bestreitung  der  Baukosten  verpflichsut
  sohin  die  Nutznießer  weltlicher  Zehnten  hievon
befreit.

Es  ist  nun  durchaus  kein  Grund  vorhanden,
welcher  den  Schluß  rechtfertigt,  daß  der  Fürstbischof
  von  Würzburg  durch  die  Verordnung  vom
11.  April  1687  eine  von  den  Vorschriften  des  tridentinischen
  Konzils  abweichende  Bestimmung  treffen
wollte,  wie  auch  bereits  in  dem  Plenarbeschlusse  des
obersten  Gerichtshofes  vom  12.  Mai  1849  angenommen
  wurde.  Eine  solche  Annahme  erscheint  um
so  minder  begründet,  als  in  der  angeführten  Verordnung
  keine  Bestimmung  getroffen  wurde,  in
welchem  Maße  der  Nutznießer  eines  weltlichen  Zehntes
  zur  Baulast  kontribuiren  soll.“

OAGE.  v.  5.  Aug.  1865  RNr.  820668.

2.

Verwirkung  des  Zweitheiles  durch  einen  Auszugsvertrag.
Nach  Würzburger  Statutarrecht.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XV  S.  125.

Nach  der  kalserlichen  Landgerichts-Ordnung  des
Herzogthumes  Franken  bleibt,  wenn  die  Ehegatten
in  Gütergemeinschaft  gelebt  haben,  der  überlebende
Gatte  im  ungetheilten  Vermögen  sitzen;  wenn  er
aber  um  seiner  Leibesnahrung  willen  mit  Jemanden
paziszirt,  sich  vergleicht  oder  deshalb  Vermächtniß
thut,  so  können  die  Kinder  den  Zweitheil  verlangen.

Als  nun  ein  uberlebender  Ehemann  mit  einem