Auszugsvertrag.  Zweitheilsverwirkung.  Würzb.  LR.  183

Sohne  einen  Auszugsvertrag  geschlossen  hatte,  verlangte
  ein  anderer  Sohn  die  Grundbtheilung.  Dieser
Ktage  wurde  zwar  von  den  beiden  ersten  Instanzen,
nicht  aber  vom  obersten  Gerichtshofe  stattgegeben,
umd  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Schon  an  sich  ist  es  nicht  wohl  denkbar,  daß
da½  Gesetz,  welches  die  Verwirkung  des  Zweitheiles,
wie  der  ganze  Inhalt  des  31.  Titels  der  kaiserl.
Landgerichts-Ordnung  zeigt,  doch  immer  als  eine
Art  von  Strafe  für  üble  Wirthschaft  oder  andere
die  Kinder  gefährdende  oder  Aergerniß  gebende  Handlungem
  der  Eltern  auffaßt,  dieselbe  auch  an  Uebereinkommen
  so  harmloser  Natur  geknüpft  haben  sollte,
wie  dasjenige,  wodurch  sich  bejahrte  Eltern  bei  der
Uebergabe  ihretz  Anwesens  an  eines  ihrer  Kinder
einen  geringen  Theil  der  Erträgnisse  desselben  zu
ihrem  Lebensunterhalte  für  die  Tage  des  Alters
vorbehalten,  während  sie  doch  andererseits  den  Kindern
  gegenüber  als  Alleineigenthümer  des  unabgetheilten
  Vermögens  erklärt  sind  und  ihnen  die  freieste
Disposition  über  dasselbe  eingeräumt  ist.

Es  ist  daher  aller  Grund  zu  der  Annahme
gegeben,  daß  das  Gesetz  bei  den  in  Tit.  31  8.  11
u.  42  erwähnten  Pfründekäufen  und  Nahrungsverträgen
  nur  jene  gewagten  Geschäfte  im  Auge  hat,
mittelst  deren  sich  Eltern,  welche  noch  rüstig  und
ihren  Sachen  vorzustehen  im  Stande  sind,  ihres
Vermögens  oder  doch  eines  namhaften  Theiles
desselben  zum  Nachtheile  ihrer  erbberechtigten  Kinder
entäußern,  um  dafür  ihr  Leben  in  einer  ihren  Verhältnissen
  nicht  entsprechenden  Unthätigkeit  und  Wohlfahrt
  zubringen  zu  können.  Schneidt  de  contractu
  vitalitio  in  Thes.  juris  frane.  V  S.319
S.  III  in  fine.

Diesen  Charakter  kann  zwar  auch  eine  bei  Gelegenheit
  der  Gutsübergabe  an  eines  der  Kinder
von  den  Eltern  bedungene  Naturalausnahme  an  sich