184  Forstgesetz  Art.  25.  Sistirung  der  Exekution.

tragen,  und  es  ist  unter  dieser  Voraussetzung  an
dem  Eintritte  der  Zweitheilsverwirkung  nicht  zu
zweifeln;  allein  daß  nicht  jeder  Vertrag,  welcher
die  Leibesnahrung  der  Eltern  zum  Gegenstande  hat,
unbedingt  und  nothwendig  diese  Wirkung  äußern
müsse,  geht  auch  aus  F.  21  des  angeführten  Titels
hervor,  welcher  in  diesem  Punkte  eigentlich  Alles
dem  richterlichen  Ermessen  nach  Lage  der  Sache
anheimstellt.

Da  nun  im  vorliegenden  Falle  die  bedungene
Ausnahme  ein  Uebermaß  oder  Mißverhältniß  mit
den  gewöhnlichen  Lebensbedürfnissen  eines  Mannes,
wie  der  Beklagte,  in  keiner  Weise  erkennen  läßt,
derselbe  auch  beim  Vertragsabschlusse  schon  in  einem
Alter  von  62  Jahren  stand,  und  besondere  Umstände,
welche  ihn  hätten  abhalten  müssen,  durch  eine  solche
Naturalausnahme  für  sein  höheres  Alter  vorzusorgen,
nicht  angeführt  zu  werden  vermochten,  so  kann  in
der  fraglichen  Vertragsbestimmung  ein  gesetzlicher
Grund,  die  Reichung  des  Zweitheiles  zu  verlangen,
nicht  gefunden  werden,  und  daher  auch  von  einer
Verletzung  des  Pflichttheiles,  da  ein  solcher  bei
Lebzeiten  der  Eltern  vor  angebotener  oder  verwirkter
Grundtheilung  überhaupt  nicht  existirt,  keine  Rede
sein.  v.  Schelhaß  Darstellung  des  Würzburger
Landr.  S.  44  S.  87.

OAGE.  vom  22.  Dez.  1866  Rr.  10
m.

3.
In  Forstrechtsprozessen  kann  der  Antrag  auf  Sistirung  der
Exekution  in  jedem  Stadium  derselben  gestellt  werden,  wenn
sich  derselbe  darauf  gründet,  daß  die  nachhaltige  Bewirthschaftung
  des  Waldes  beeinträchtigt  und  deswegen  die  Berechtigung
  nach  Forstgesetz  Art.  25  zu  ermäßigen  sei.
Vel.  Bd.  XXVII  S.  261  fl.  Sb.  XXXI  S.  328.

DOibigen  Ausspruch  hat  der  oberste  Gerichtshof
in  nachstehender  Weise  motivirt: