Ferstgesetz  Art.  25.  Sistirung  der  Exekution.  185

„Der  Forstberechtigte  ist  nach  Art.  2  des  Forst-*7
  bei  der  Ausübung  seiner  Berechtigung  an
ie  genaue  Befolgung  der  forstpolizeilichen
Bestimmungen  des  Forstgesetzes  gebunden.  Es
ist  eine  im  Art.  25  Abs.  1  ausgesprochene  forstpolizeiliche
  Verordnung,  daß  Forstberechtigungen,  welche
die  nachhaltige  Bewirthschaftung  des  Waldes  beeinträchtigten,
  auf  ntrag  des  Verpflichteten  für
einen  bestimmten  Zeitraum  entsprechend  zu  ermäßigen
nd

Zur  Geltendmachung  dieser  dem  Eigenthümer
der  servitutpflichtigen  Waldung  zustehenden  Befugniß
  ist,  wenn  über  die  Art  der  Ausübung  des  Streubezugsrechtes
  ein  Streit  zwischen  dem  Berechtigten
  und  Verpflichteten  entsteht,  im  Forstgesetze
keine  präklusive  Frist  festgesetzt.

Nach  der  Natur  der  Sache  muß  es  dem
Waldbesitzer  gestattet  sein,  den  Antrag  auf  Ermäßigung
  der  Streubezüge  zu  stellen,  sobald  sich  die
Nothwendigkeit  hiezu  ergibt,  ohne  Rücksicht
auf  die  Aktenlage,  in  welcher  sich  die  Streitverhandlungen
  befinden.  Der  k.  Fiskus  hat  dem  Mandate
vom  2.  Nov.  1865  zur  Abgabe  von  Streu  so  weit
Folge  gegeben,  als  es,  seiner  Erklärung  gemäß,  bei
dem  Mangel  eines  zur  vollständigen  Ablieferung  an
alle  Berechtigten  zureichenden  Streuquantums  thunlich
  gewesen  ist.

Wenn  der  k.  Fiskus  die  Einstellung  der  Streuabgabe
  nicht  schon  in  Folge  des  Mandates  vom
2.  Nov.  1865  anordnete,  sondern  noch  184  Normalhaufen
  verabfolgen  ließ,  so  kann  doch  in  dieser
Handlung  ein  vom  k.  Fiskus  verwirkter  Rechtsnachtheil
  nicht  erkannt  werden;  derselbe  war  vielmehr
beiagt,  auch  nach  Erlassung  des  Mandates  vom
2.  Nov.  1865  und  zu  einer  Zeit  den  Antrag  auf
Einstellung  des  exekutiven  Vorschreitens  in  der
Streuabgabe  einzubringen,  zu  welcher  sich  ergeben