166  Erbrecht  Unehel.  am  väterl.  Nachlasse.  Bamb.  LR.

hat,  daß  bei  fortgesetzter  zwangsweiser  Ablieferung
der  Waldstreu  die  Nachhaltigkeit  der  Waldnutzungen
efährdet,  und  den  festgestellten  forstwirthschaftlichen
Wiagseuwnittelingen  entgegengehandelt  werde;  Art.2
des  Forstgesetzes.
OAGErk.  v.  8.  Jan.  1867  RNr.  126  577.
77.

4.

Ueber  das  Erbrecht  unehelicher  Kinder  am  väterlichen  Nachlasse
  nach  Bamberger  Landrecht.

J.  K.  war  ohne  Hinterlassung  ehelicher  Kinder
oder  einer  Wittwe  gestorben  und  sein  Nachlaß  einem
Seitenverwandten  zugefallen.  Gegen  diesen  klagte
M.  S.  unter  dem  Vorbringen,  daß  sie  eine  außereheliche
  Tochter  des  verstorbenen  J.  K.  sei  und  daß
dieser  auch  die  Vaterschaft  gerichtlich  anerkannt  habe,
auf  Herausgabe  des  sechsten  Theiles  des  Nachlasses.

Die  erste  Instanz  legte  der  Klägerin  den  Beweis
  der  Anerkennung  der  Vaterschaft  von  Seite
des  J.  K.  auf,  die  zweite  Instanz  ließ  ihr  hieneben
den  Beweis  auch  über  die  Thatsache  offen,  daß  der
nun  verstorbene  J.  K.  innerhalb  des  7.  bis  11.
Monates  vor  der  an  erfolgten  unehelichen
Geburt  der  M.  S.  mit  deren  Mutter  den  Beischlaf
vollzogen  habe.  Gegen  die  Beifügung  dieser  Beweisalternative
  erhob  der  Kläger  Revisionsbeschwerde
und  suchte  dieselbe  mit  der  Aufstellung  zu  stützen,
daß  die  Praxis  des  gemeinen  Rechtes  das  von  dem
römischen  Rechte  den  Konkubinenkindern  eingeräumte
beschränkte  Intestaterbrecht  in  den  väterlichen  Rücklaß
  auf  uneheliche  Kinder  insgemein  nur  unter  der
Voraussetzung  einer  durch  den  Vater  erfolgten  Anerkennung
  zur  Anwendung  bringe,  sohin  der  Beweis
der  Vaterschaft  für  sich  allein  nicht  ausreiche.