Erbrecht  unehel.  am  väterl.  Nachlasse.  Bamb.  LR.  187

Der  oberste  Gerichtshof  bestätigte  das  Urtheil
zweiter  Instanz  aus  nachstehenden  Gründen:

„Die  Aufstellung  des  Revidenten  ist  für  das
Gebiet  des  Bamberger  Rechtes  unhaltbar.  Wenn
das  Bamberger  Landrecht  in  der  Verordnung  über
die  Erbfolge  der  natürlichen  Kinder  §.  1  darauf
hinweist,  daß  „das  gemeine  Recht  darüber,  was
natürliche  Kinder  seien,  und  wie  solche  ihren  Vater,
wenn  er  die  Mutter  nicht  ehelicht,  nur  in  gewissen
Fällen  und  Portionen  erben  können,  bereits  Ziel
und  Maß  gebe“,  und  demnach  die  Auffassung  des
gemeinen  Rechtes,  wie  sie  damals  in  Geltung  sich
befand,  hier  ausdrücklich  sanktionirt,  so  ist  selbstverständlich,
  daß  auf  den  Standpunkt  zurückgegangen
werden  muß,  welchen  Doktrin  und  Praxis  zur  Zeit
der  Publikation  dieser  Partikulargesetzgebung  eingenommen
  haben.  Wie  nun  keinem  Zweifel  unterliegt,
hat  unter  dem  Einflusse  des  Canonischen  Rechtes,
welches  die  unehelichen  Kinder  (spurü),  wenn  auch
nur  in  Bezug  auf  die  Zulässigkeit  einer  Legitimation
durch  Verheirathung  des  Vaters  mit  der  Mutter
den  Konkubinenkindern  gleichstellte,  im  vorigen  Jahrhundert
  bei  den  Rechtslehrern  und  in  der  Praxis
die  Anschauung  Eingang  gefunden,  daß  das  Intestaterbrecht,
  welches,  das  Nichtvorhandensein  einer
Ehegattin  und  rechtmäßiger  Kinder  vorausgesetzt,
das  römische  justinianische  Recht  den  Konkubinenkindern
  auf  den  sechsten  Theil  des  väterlichen  Rücklasses
  einräumt,  den  unehelichen  Kindern  (spurii)
insgemein  zukomme.  Daß  diese  Anschauung  auch
in  das  Bamberger  Landrecht  übergegangen  ist,  läßt
der  Wortlaut  der  obenangezjogenen  Stelle  entnehmen;
  denn  wollte  es  der  strengeren  Ansicht  des
römischen  Rechtes  folgen,  so  konnte  es  sich  nicht
dahin  ausdrücken,  daß  das  gemeine  Recht  für  die
Voraussetzungen  und  den  Antheil  bei  einer  Intestaterbfolge
  der  natürlichen  Kinder  rücksichtlich  des  väter-