188  Erbrecht  Unehel.  am  väterl.  Nachlasse.  Bamb.  LR.

lichen  Rücklasses  die  Grenze  bestimme;  es  mußte
vielmehr,  wenn  es  unter  der  Benennung  der  natürlichen
  Kinder  die  unehelichen  Kinder  insgemein
(nämlich  die  im  römischen  Rechte  spurüt  genannten)
  nicht  verstanden,  und  diesen  das  Intestaterbrecht
  der  Konkubinenkinder  entzogen  wissen  wollte,  in
nothwendiger  Konsequenz  des  damals  durch  das
kanonische  Recht  und  die  deutschen  Reichsgesetze
bereits  längst  durchgeführten  Konkubinatverbotes  das
Intestaterbrecht  den  unehelichen  Kindern  in  Bezug
auf  den  väterlichen  Rücklaß  geradezu  und  unbedingt
absprechen.  Für  dieses  Intestaterbrecht  der  unehelichen
  Kinder  bildet  der  Natur  der  Sache  nach  die
Vaterschaft  die  nothwendige  Voraussetzung,  ohne
daß  von  der  Doktrin  und  Praxis  des  vorigen  Jahrhunderts
  eine  1ntesscheddung,  ob  das  uneheliche
Kind  von  dem  natürlichen  Vater  anerkannt,  oder
die  Vaterschaft  durch  richterliches  Urtheil  ausgetragen
wurde,  in  Frage  gestellt  war;  die  Beschränkung  —
neueren  Praxis  des  gemeinen  Rechtes,  welche  die
Intestaterbfähigkeit  nur  auf  jene  unehelichen  Kinder
bezieht,  deren  Anerkennung  von  Seite  des  außerehelichen
  Vaters  stattgefunden  hat,  war  der  Doktrin
und  Praxis  des  vorigen  Jahrhunderts,  wie  sie
wenigstens  in  überwiegender  Ausdehnung  sich  geltend
machte,  fremd  (vergl.  Lauterbach,  Pand.  Ub.  38
tit.  18  S.  18  de  succ.  civ.  secundum  novellam
  118;  Leyser,  Med.  spec.  356  med.  12).
Die  Anschauung  der  Nechteleller  des  vorigen  Jahrhunderts
  und  mit  ihr  die  damalige  Praxis  war
übrigens  in  Bezug  auf  das  bezeichnete  Intestaterbrecht
  überhaupt  nicht  so  konstant,  daß  nicht  Abweichungen
  zur  Geltung  kamen;  jeder  Schwankung  wurde
daher  durch  die  Bamberger  Verordnung  vom
16.  Juni  1795  ein  Ende  gemacht  und  die  Ansicht,
welche  den  unehelichen  Kindern,  d.  h.  den  im  römischen
  Rechte  als  spurü  bezeichneten  Kindern,  das