Erbrecht  Unehel.  am  väterl.  Nachlasse.  Bamb.  LR.  189

Intestaterbrecht  der  Konkubinenkinder  in  Bezug  auf
den  väterlichen  Rücklaß  zugesteht,  als  gesetzlich  erklärt,
  ohne  daß  auch  hier  dieses  Erbrecht  durch  eine
bestimmte  Art  der  Fststellung  der  Vaterschaft  bedingt,
  und  insbesondere  von  der  ausdrücklichen  Anerkennung
  des  Kindes  durch  den  Vater  abhängi
gemacht  ist.  Die  Bezugnahme  des  Revidenten  au
ein  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  10.  Febr.  1846,
mitgethellt  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung,
Bd.  25  S.  287,  paßt  nicht  für  den  vorliegenden
Fall,  da  es  sich  dort  nur  um  die  Frage  handelte,
ob  das  fragliche  Erbrecht  durch  das  Vorhandensein
einer  Ehegattin  des  außerehelichen  Vaters  ausgeschlossen
  werde,  und  nur  in  dieser  Beziehung  ausgesprochen
  wurde,  daß  die  Bestimmung  des  gemeinen
  Rechtes,  wonach  von  dem  fraglichen  Intestaterbrechte
  unehelicher  Kinder  überhaupt  nur  unter
der  Voraussetzung  der  Nichtexistenz  von  ehelichen
Kindern  und  auch  einer  Witt  we  des  Erblassers
die  Rede  sein  kann,  in  keiner  Weise  abgeändert
wurde.  Insoferne  nach  dem  Bamberger  Landrechte
daß  fragliche  Intestaterbrecht  der  unehelichen  Kinder
(spurü),  die  Nichtexistenz  von  ehelichen  Kindern
und  einer  Wittwe  vorausgesetzt,  nur  auf  der  Feststellung
  der  Vaterschaft  beruht,  muß  daher  der
Klagepartei  neben  dem  Momente  der  1erlennung
durch  den  angeblichen  Vater  alternativ  der  Bewei
ei  Vaterschaft  des  nun  verlebten  J.  K.  noch  offen
ben.

OAGE.  v.  22.  März  1867  Reg.-Nr.  5246⅝7.
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