190  Fristenregulirung.  Wechselarrest.!!
5.

Auch  während  der  Instruktion  eines  Fristenregulirungsge:
suches  und  ungeachtet  der  dabri  versügten  Eistirung  der
Partikularerekutionen  steht  den  Handelsgerichlen  die  Verhängung
  des  Wechselarrestes  gegen  den  Gemitinschuldner  zu.

In.  einer  Fristenregulirungssache  war  vom
Appellationsgerichte  N.  als  zweiter  Instanz  verfügt,
daß  die  Partikularexekutionen  gegen  den  Gemeinschuldner
  P.  vorläufig  zu  sistiren  seien.

Inzwischen  hatte  auf  Antrag  eines  Wechselgläubsgers
  ein  Handeldgericht  auf  Wechselarrest  gegen
P.  erkannt  und  das  Handelsappellationsgericht  bestätigte
  diese  Verfügung.

glaubte,  sich  derselben  durch  Auregung  eines
Kompetenzkonfliktes  beim  obersten  Gerichtshofe  entziehen
  zu  können;  dieser  aber  sprach  schon  bei  der
durch  Art.  19  des  Komp.-Konfl.-Ges.  v.  28.  Mai
1850  vorgeschriebenen  vorläufigem:  —  des  Antrages
  aus,  daß  ein  Kompetenzkonftikt,  nicht  vorliege,
  indem  in  Wechselsachen  nach  Art.  2  Abs.  1
der  allg.  d.  Wechselordnung  und  Ziff.  1  der  Zusätze
und  Abänderungen  derselben  die  Haftung  des  Schuldners
  mit  seiner  Person  neben  der  Exekution  ein  das
Vermögen  bestehe  und  das  Erkenntniß  des  App.=Ger.
  N.  nur  die  Unstatthaftigkeit  des  partikulären
exckutiven  Einschreitens  gegen  das  Vermögen  des
Gemeinschuldners  P.  zur  Folge  haben  könne,  nachdem
  der  Art.  4  des  Ges.  von  5.  Okt.  1863,  einige
Bestimmungen  der  allg.  d.  WO.  betr.,  die  Handelsgerichte
  selbst  nach  ausgebrochenem:  Konkurse  noch
zur  Erkennung  des  Wechselarrestes  für  zuständig  erkläre,
  —  daher  im  vorliegenden  Falle  jeder  der
beiden  vorgeblich  im  Kouflikte  befindlichen  Gerichtshöfe
  nur  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Zuständigkeit
erkannt  habe.

OAGE.  v.  8.  Jan.  1867  RNr.  2376%7.=77.
