Forstberechtigungen.  Verjährung.  —  Erekutioprozeß.  191

6.

Nach  dem  2.  April  1852  kann  die  Zeit  der  Verjährung,
auch  der  unvordenklichen,  zur  Erwerbung  einer  Forstberechtigung
  nicht  mehr  vollendet  werden.

Der  Art.  34  des  Forstgesetzes  v.  28.  März  1852
schreibt  ohne  alle  Ausnahme  vor,  daß  von  dem  Tage
der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  eine  neue  alst
berechtigung  nicht  mehr  erworben  werden  könne.
Dieses  Verbot  trifft  demnach  auch  alle  Besitzeshandlungen,
  welche  von  dem  Verkündigungstage,  2.  Apr.
1852,  an  zur  vollständigen  Herstellung  des  Beweises
  der  unvordenklichen  Verjährung  noch  nothwendig
sein  würden.  Die  aus  dieser  Verjährung  hervorgehende
  Vermuthung  des  rechtlichen  Entstehens  einer
Forstberechtigung  ist  nur  dann  begründet,  wenn  der
unvordenkliche  Zustand  vor  dem  2.  April  1852  vorhanden
  gewesen  ist;  einen  Beweis  desselben  zuzulassen,
  zu  welchem  die  Zeit  nach  dem  genannten
Tage  zu  Hilfe  genommen  werden  müßte,  ist  so
wenig  statthaft,  als  eine  zeitlich  begrenzte  Verjährung
  noch  nach  dem  2.  April  1852  kompletirt  oder
sonst  ein  Rechtstitel  vervollständigt  werden  könnte,
welcher  zu  seinem  vollkommenen  Abschlusse  noch  nicht
gelangt  war.

OAGE.  v.  16.  Febr.  1867  RNr.  10336%7.
77.

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7.

Der  Anspruch  auf  Befreiung  eines  erkauften  Gutes  von  den
darauf  haftenden  Hypotheken  kann  im  Exlutivprozesse  verfolgt
  werden.

Gegen  die  Ansicht  der  zweiten  Instanz  hat  der
oberste  Gerichtshof  den  Exekutivprozeß  für  zulässig  er-