192  Erekutivprozeß.  Vorbehalt  der  Nachklage.

kannt  in  einem  Fale  in  welchem  der  Verkäufer  in
der  notariellen  Urkunde  versprochen  hatte,  die  verkauften
  Grundstücke  frei  von  Hypotheken  zu  übergeben,  und
der  Käufer  sodann  unter  Produktion  dieser  Urkunde  und
fehlerfreier  Quittungen  über  die  vollständige  Bezahlung
des  Kaufpreises  die  Befreiung  der  Kaufsobjekte  von
den  noch  darauf  eingetragenen  Hypotheken  verlangte.
Der  oberste  Gerichtshof  bezog  sich  zur  Poahe  ündung
seiner  Entscheidung  außer  der  GO.  II  g.  3
Nr.  5  und  Anm.  hiezu,  dann  Tit.  iri  5  des
älteren  summarischen  Prozesses  und  Baron  Schmid's
Komm.  hiezu  auf  Bayer,  Theorie  d.  summ.  Proz.
Ausg.  VI  S.  42a  und  Seuffert,  Komm.  z.  GO.
Ausg.  II  Bd.  II  S

OAGE.  v.  23.  *  157  Reg.-Nr.  351  u.  353

8.
Exekutivprozeß.  Vorbehalt  der  Nachklage.

In  einem  neuerlich  vorgekommenenen  Rechtsfalle
  wurde  oberstrichterlich  unter  Bezugnahme  auf
GO.  Kap.  III  S.  3  Nr.  5  verbis:  „man  soll
alles  übrige,  was  altioris  indaginis  ist,  gleichwohl
  ....  ad  separatum  processum  verweisen“  —
ausgesprochen,  daß  nicht  blos  illiquide,  sondern  auch
nicht  gehörig  substanzirte  Einreden  im  Exekutivprozesse
  zur  Nachklage  vorbehalten  werden  können.

OAGE.  v.  31.  Juli  1866  Reg.-Nr.  85
77  "

Redati.  dr  S#teppes.  Verl.:  Palm  Ente  —
gen.

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